Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Anmetkung.

1)  Kund  10  Kreuzer-Stäcke  werden  nur  bei  Zahlungen  unter  einem  Thaler,  die  Scheldemünze
  aller  Uferstaaten  wird  nur  zur  Ausgleichung  dessen,  wao  in  —  bder  10  Kreuzer-Stücken
  nicht  berichtigt  werden  kann,  nach  dem  Verhältnißwerthe  ihres  Mänzfußes
  zum  Konvenrionsfuße,  auswäreige  Scheldemünze  aber  gar  nicht  angenommen.

2)  Bei  der  großen  und  schnell  wechselnden  Veränderlichkeit  des  Gold  kurses,  kann  der
Tarif,  zu  welchem  dle  Gold  münzen  genommen  werden  dürfen,  hier  nicht  ausgeworfen
  werden.  Bielmehr  bleibt  jedem  kontrahirenden  Staate  überlassen,  denselben,
  den  Umständen  nach,  für  seine  Empfangsstätren  zu  publiziren  und  abzudndern,
  doch  muß  der  jede#mal  göltige  sederzeit  auf  seder  Empfangsstätte  affigire  seyn.

 

Alage  C.
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Verzeichniß
der
durch  die  Weser-Schiffahrtsakte  beibehaltenen  Zollstätten  an  der  Weser,  mit
·  spezisiziktcrAngabcverdaselbstzuekhebendensollsätzr.
ú—  ——„  —  —

Bemerkung.

Nur  bei  den  im  §.  16.  benannten  und  hier  durch  gesperrte  Lettern  bezeichneten
  Eilf  Jollstätten  ist  von  jetzt  an  der  Schiffer,  in  Beziehung  auf  Abgabeuerhebung,
  anzuhalten  verpflichter.  Zugleich  sind  aber  die  aufgehobenen
und  mit  ihnen  kombinirten  Jollsiätten  deshalb  wieder  aufgeführt,  weil  in
Fällen,  wo  das  transstirende  Schiff  nicht  bei  allen  früher  bestandenen  Zollsiätten
  vorbeigeführt  wird,  auch  nur  für  diejenigen,  welche  es  wirklich  passirt,
der  Jollsatz  in  nachstehendem  Verhältnisse  erhoben  werden  soll.

 

u  erheben
A.  Fuͤr  Preußen.  —
I.  Zu  Beverungen  und  zwar  ·
a)fürBeverungen...........................  IIPf.
b)  --  Hörtrrrrr  ......  ...  ..  .  .  ...  1::12  Pf.
U.  Zu  Minden  und  zwar  8.
a)  fuͤr  Vlotho  .......  .....  ..  .  ..  .  ...  .  .  ..  ...  129f.
b)  =  Hausbegeeeeegg  ...  Ile
à  Minden  TGO+OO]J.=d)
  Petershaggggneggn  .  .  ...  12-e)
  Schlässelbrg  .  .  ..  1137.M.
oder
3Gr.  11Pf

 

 

Jabrzang  1324.  G  B.  Für