Anmetkung.
1) Kund 10 Kreuzer-Stäcke werden nur bei Zahlungen unter einem Thaler, die Scheldemünze
aller Uferstaaten wird nur zur Ausgleichung dessen, wao in — bder 10 Kreuzer-Stücken
nicht berichtigt werden kann, nach dem Verhältnißwerthe ihres Mänzfußes
zum Konvenrionsfuße, auswäreige Scheldemünze aber gar nicht angenommen.
2) Bei der großen und schnell wechselnden Veränderlichkeit des Gold kurses, kann der
Tarif, zu welchem dle Gold münzen genommen werden dürfen, hier nicht ausgeworfen
werden. Bielmehr bleibt jedem kontrahirenden Staate überlassen, denselben,
den Umständen nach, für seine Empfangsstätren zu publiziren und abzudndern,
doch muß der jede#mal göltige sederzeit auf seder Empfangsstätte affigire seyn.
Alage C.
6 n„ —.
Verzeichniß
der
durch die Weser-Schiffahrtsakte beibehaltenen Zollstätten an der Weser, mit
· spezisiziktcrAngabcverdaselbstzuekhebendensollsätzr.
ú— ——„ — —
Bemerkung.
Nur bei den im §. 16. benannten und hier durch gesperrte Lettern bezeichneten
Eilf Jollstätten ist von jetzt an der Schiffer, in Beziehung auf Abgabeuerhebung,
anzuhalten verpflichter. Zugleich sind aber die aufgehobenen
und mit ihnen kombinirten Jollsiätten deshalb wieder aufgeführt, weil in
Fällen, wo das transstirende Schiff nicht bei allen früher bestandenen Zollsiätten
vorbeigeführt wird, auch nur für diejenigen, welche es wirklich passirt,
der Jollsatz in nachstehendem Verhältnisse erhoben werden soll.
u erheben
A. Fuͤr Preußen. —
I. Zu Beverungen und zwar ·
a)fürBeverungen........................... IIPf.
b) -- Hörtrrrrr ...... ... .. . . ... 1::12 Pf.
U. Zu Minden und zwar 8.
a) fuͤr Vlotho ....... ..... .. . .. . ... . . .. ... 129f.
b) = Hausbegeeeeegg ... Ile
à Minden TGO+OO]J.=d)
Petershaggggneggn . . ... 12-e)
Schlässelbrg . . .. 1137.M.
oder
3Gr. 11Pf
Jabrzang 1324. G B. Für