Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Anlage  B.

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Muͤnz-Valvationstabelle

fuͤr
den  Weser-Zoll  Empfang.

Nur  nachbenannte  Münzen  und  zwar  die  Silbermuͤnzen  zum.  nebenbenannten
  Werthe,  ist  jede  Empfangsstätte  bei  Zahlung  des  Weserzolls  anzunehmen
verpflichtet,  jedoch  von  denselben  auch  nur  diejenigen,  welche  im  Gebicte  des
Staates,  dem  sie  angehöret,  als  Landesmünze  koursiren.

 

A.  Silbermünzen.  pe:
1)  Nach  dem  18  Gulden-Fuße:  Nile.  Gr.  Pf.
Gulden  oder  neue  Sttelll„  11%
Holländische  Gulden  .  «..............·..................  --13—
HalbeGuldenoderkSkückL..........................  -89
Bin-GroschenpderIFStücke..........................».....  —
Zwei  Groschen  oder  Vier  Schillinge  oder  ###  Stückke  —
2)  Nach  dem  20  Gulden-Fuße:
Speziesthaler,  (Oesierreichische,  Süchstsche  und  die  ihnen  gleich  sind]
Gulden  oder?  Stücke  ........................................  —l(,—
Halbe  Gulden  oder  ½  Stückkkeeeeee  .  .  .  ...  —  8
Vier  Groschen  oder  Stükee  ——
Zwei  Groschen  oder  I  Stüceee  .  .  ..  —
Zwanzig-Kreuzer-Stücke  (Oesterreichische,  Baiersche,  Würlembergische)
  .......  —  514
Zehn-Kreuzer--Stuͤcke  (Oesterreichischeg  ...  .  ...  .  .  ..  —  26

3)  Nach  dem  21  Gulden-Fuße:
Alles  Preußische  Kurant  von  7  Stücken  bis  incl.  I  Stücke  mit
einem  Aufgelvde  von  5  2.
B.  Goldmunzen.
Dukaten  (Oestlerreichische,  Preußische,  Holländische  und  andere  zu  23  Krt.  8  Gr.  fein).
Doppelte  Dukaten  (Oesterreichische  und  Kremnitzer).
Dukaten  (Dänische  und  Mecklenburgische  zu  21  Krt.  1  Gr.  sein).
Pistolen,  Friedrichsd'or,  Georgöd'  ork  Augustöd'or,  Lonisd'or  (Preuhische,  Hannöversche,
  Braunschweigische,  Alltfranzösische,  und  die  ihnen  gleich  sind).
Halbe  dergleichen,  doppelte  dergleichen,  Spanische  einfache  Pislolen,  Spanische
Doppien,  Hannöversche  Goldgulden.

 

 

 

 

Aumer=