Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Anlage F. 
—„ —— 
Jahrgang 1824. No. 28. 
des Ausstellungsamts Bremen 
Manifest 
für den Schiffer Hans Heinrich Meier aus Bodenwerder zur Fahrt von 
Bremen nach Karlêhafen, 
mit dem ihm zugehörigen Bocke (Hinterhange Bullen) No. 3. 
zu 40 Lasten ladungsfähig, besetzt mit Vier Mannspersonen. 
Bemerkungen. 
1) Es kann für jedes Fahrzeug ein besonderes Manifest genommen werden, 
oder auch nur ein gemeinschaftliches für jeden, aus den gewöhnlichen 
3 Fahrzeugen bestehenden Schiffszug, nach Wahl des Schiffers. 
Jede Ab= oder Zuladung muß am Ab= oder Zuladungsorte der Manifesle 
nachgetragen werden. 
2) Das Schema des Manifestes sich zu verschaffen und die Ausfüllung der 
Rubriken I. 2. 3. d. 5. 6. 7. 0.— zu beforgen, ist Sache des Schiffers. 
Die Rubriken g. 10. II. 12. 13.— letztere so weit Stoff dazu vorhanden — 
werden von den betreffenden Behörden ausgefüllt. 
3) Die Unterzeichnung des Ausstellungsamts am Einladungsorte geschieht 
unentgeldlich, auf den Grund sich verschaffter Ueberzeugung, daß wirklich 
die angegebenen Gegensiände nach Quantität und Qualität geladen sind. 
4) Besteht das Manifest aus mehr als einem Bogen, so muß es paginirt, ge- 
heftet und der Faden mic dem öffentlichen Siegel des Ausstellungsamts an- 
gesiegelt seyn. Die als Anlagen dazu gehörenden Frachtbriefe müssen immer 
vollständig mit dem Manifeste produzirt werden. Der Schiffer wird wohl 
thun, sich jedesmal noch mit einem, gegen billige Abschreibegebühren vom 
Ausstellungsamte zu liefernden Duplikate des Nanifesles zu versehen. 
Die eigenhändige Unterschrift des Schiffers unter dein Manifeste macht ihn 
für Wahrheit und Wollständigkeit seiner darin enthaltenen Angaben 
verantwortlich. 
6) Gegenwärtiges Manifest wird zu Karlehafen bei der Kurfürstlichen Behörde 
definitiv abgegeben und daselbst vorschriftsmaßig aufbewahrt. 
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Jahrgang 1831. H
	        
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