Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

(No. 847.) Separat-Konvention zwischen Prcußen und Bremen, ad F. 15. der Weser- 
Akte. Vom 10ten September 1823. 
N. bei dem, unter heutigem Datum erfolgten Abschluß der Weser-Schif- 
fahrtsakte zu §. 15. derselben, zwischen den dazu Bevollmächtigten Seiner Majestat 
des Kuigs von Preußen einerseits, und der freien Wanseeskadt Bremen anderer- 
seits, die besonderen Rechte zur Sprache gekommen, welche die Stadt Minden aus 
dem Vertrage besitzt, der zwischen besagter Stadt und der freien Hanseestadt Bre- 
men am 20sten August 1700. rechtsverbindlich abgeschlossen worden: und nachdem 
man sich ge genseil darüber erklärt hat, wie es nicht die Absicht sey, burch die 
Stipulation des besagten Artikels 15. der Weserakte weder Königlich-Preußischer 
Seits die Stadt Minden an ihren durch den Vertrag von 1760. erworbenen Ge- 
rechtsamen verlieren zu lassen, noch Stadt-Bremischer Seits sich mit Nachtheil 
derselben zu bereichern; so ist zur genaueren Bekräftigung dessen, gleichzeitig mit 
der Weserakte, nachstehende Separatkonvention zwischen den vorgedachten Bevoll- 
mächtigten beider Staaten verabredet und geschlossen worden. 
& 1. Der Artikel ls. der Weserakte findet, hinsichtlich der darin für Bre- 
men bestimmten Abgabe, vorldufig auch auf transitirende Schiffe und Waaren, 
welche der Stadt Minden und ihren Einwohnern gehören, eben so wie auf die der 
übrigen Königlich-Preußischen Unterthanen seine volle Anwendung. 
&# 2. Würde aber die Stadt Minden nachzuweisen im Stande seyn, daß 
Mindensche Schiffe und Güter, durch den nach F. I5. der Weserakte bestimmten 
Bremer Zollsatz, während eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren ien Gan- 
zen höher besteuert gewesen, als sie es, nach den Bestimmungen des Vertrages 
vom 20ten August 1700. gewesen seyn würden, so übernimmt die freie Hansee- 
stadt Bremen für die Vergangenheit, jede darnach liquidable Entschädigung, von 
dem Augenblicke an, wo die Weserakte in Vollziehung getreten seyn wird, der Stadt 
Minden und deren Einwohnern zu leisten; in welchem Falle es der besagten freien 
Hanseestadt Bremen, sodann zugleich obliegen wird, für die Zukunft entweder eine 
verhältnißmäßige Herabsetzung iores im F. I5. der Weserakte bestimmten Zollsatzes 
für Mindensche Schiffer und Güter, oder nach ihrer Wahl, die Wiedereinführung 
der im Jahre 1700. vereinbarten Abgaben-Tarife für selbige eintreten zu lassen. 
3. Die Liquidität eines solchen Entschädigungs-Anspruchs der Stadt 
Minden für sich oder ihre Einwohner soll, entstehenden Falls, vorab im Wege der 
Sühne, unter Vermittelung der fuͤr die Stadt Minden kompetenten Königlich- 
Preußischen Regierung festzustellen versucht werden. 
h., 4. Gelaͤnge der Suͤhneversuch nicht, so soll die Feststellung durch eine 
schiedorichterliche Behörde erfolgen, über welche beide kontrahirende Theile binnen 
6 Wochen, nach darauf gemachtem Antrage, sich zu einigen versprechen. 
. In jedem Falle soll aber derjenige Entschaͤdigungsanspruch zu Bre- 
men als vollkommen liquide anerkannt werden, welchen etwa die Stadt Munden 
gegen den Königlich-Preußischen Fiskus, im gewöhnlichen Gange des Prozes- 
ses, por der kompctenten Gerichtsbehörde rechtskräftig in dieser Angelegenheit 
erstrit-
	        
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