(No. 847.) Separat-Konvention zwischen Prcußen und Bremen, ad F. 15. der Weser-
Akte. Vom 10ten September 1823.
N. bei dem, unter heutigem Datum erfolgten Abschluß der Weser-Schif-
fahrtsakte zu §. 15. derselben, zwischen den dazu Bevollmächtigten Seiner Majestat
des Kuigs von Preußen einerseits, und der freien Wanseeskadt Bremen anderer-
seits, die besonderen Rechte zur Sprache gekommen, welche die Stadt Minden aus
dem Vertrage besitzt, der zwischen besagter Stadt und der freien Hanseestadt Bre-
men am 20sten August 1700. rechtsverbindlich abgeschlossen worden: und nachdem
man sich ge genseil darüber erklärt hat, wie es nicht die Absicht sey, burch die
Stipulation des besagten Artikels 15. der Weserakte weder Königlich-Preußischer
Seits die Stadt Minden an ihren durch den Vertrag von 1760. erworbenen Ge-
rechtsamen verlieren zu lassen, noch Stadt-Bremischer Seits sich mit Nachtheil
derselben zu bereichern; so ist zur genaueren Bekräftigung dessen, gleichzeitig mit
der Weserakte, nachstehende Separatkonvention zwischen den vorgedachten Bevoll-
mächtigten beider Staaten verabredet und geschlossen worden.
& 1. Der Artikel ls. der Weserakte findet, hinsichtlich der darin für Bre-
men bestimmten Abgabe, vorldufig auch auf transitirende Schiffe und Waaren,
welche der Stadt Minden und ihren Einwohnern gehören, eben so wie auf die der
übrigen Königlich-Preußischen Unterthanen seine volle Anwendung.
2. Würde aber die Stadt Minden nachzuweisen im Stande seyn, daß
Mindensche Schiffe und Güter, durch den nach F. I5. der Weserakte bestimmten
Bremer Zollsatz, während eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren ien Gan-
zen höher besteuert gewesen, als sie es, nach den Bestimmungen des Vertrages
vom 20ten August 1700. gewesen seyn würden, so übernimmt die freie Hansee-
stadt Bremen für die Vergangenheit, jede darnach liquidable Entschädigung, von
dem Augenblicke an, wo die Weserakte in Vollziehung getreten seyn wird, der Stadt
Minden und deren Einwohnern zu leisten; in welchem Falle es der besagten freien
Hanseestadt Bremen, sodann zugleich obliegen wird, für die Zukunft entweder eine
verhältnißmäßige Herabsetzung iores im F. I5. der Weserakte bestimmten Zollsatzes
für Mindensche Schiffer und Güter, oder nach ihrer Wahl, die Wiedereinführung
der im Jahre 1700. vereinbarten Abgaben-Tarife für selbige eintreten zu lassen.
3. Die Liquidität eines solchen Entschädigungs-Anspruchs der Stadt
Minden für sich oder ihre Einwohner soll, entstehenden Falls, vorab im Wege der
Sühne, unter Vermittelung der fuͤr die Stadt Minden kompetenten Königlich-
Preußischen Regierung festzustellen versucht werden.
h., 4. Gelaͤnge der Suͤhneversuch nicht, so soll die Feststellung durch eine
schiedorichterliche Behörde erfolgen, über welche beide kontrahirende Theile binnen
6 Wochen, nach darauf gemachtem Antrage, sich zu einigen versprechen.
. In jedem Falle soll aber derjenige Entschaͤdigungsanspruch zu Bre-
men als vollkommen liquide anerkannt werden, welchen etwa die Stadt Munden
gegen den Königlich-Preußischen Fiskus, im gewöhnlichen Gange des Prozes-
ses, por der kompctenten Gerichtsbehörde rechtskräftig in dieser Angelegenheit
erstrit-