Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

(No. 848.) Bekanntmachung über die mit der Großherzoglich-Mecklenburg-Strelltzschen 
Regierung nachträglich getroffene Uebereinkunft bezüglich auf die Staatsangehörig- 
kelt bei gegenseitiger Ueberwelsung der Vagabunden 2c. Vom 26sten Januar 1824. 
wischen der Königlich-Preußischen und der Großherzoglich-Mecklenburg-Stre- 
litzschen Regierung ist als Zusatz zu dem Art. 6. der unterm 7ten Mai 1810. abge- 
schlossenen Konvention wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Aus- 
gewiesenen nachstehende Uebereinkunft getroffen: 
Nachdem, der zwischen der Königlich-Preußischen und Großherzoglich- 
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung de dato Berlin den 7ten Mai 1810. 
abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabun- 
den und Ausgewiesenen ungeachket in Beziehung auf die Staatsangehörig= 
keit der Gesellen und Dienstboten die Feststellung eines allgemeinen normi- 
renden Grundsatzes, zur Hebung aller etwanigen Zweifel in vorkommenden 
Fällen, von beiden Seiten als nothwendig anerkannt worden ist, so ist in 
dieser Hinsicht von beiden genannten Regierungen nachstehende nachträgliche 
Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen worden. 
§. I. Dem Artt. 6. der obgedachten Konvention vom 7ten Mai 1810. 
Pegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, folgenden 
Inhalts: 
„Bei der Bestimmung, welcher Staat einen Vagabunden zu übernehmen 
habe, soll es nicht sowohl auf den Geburtsert dieses letzteren, sondern we- 
sentlich und vorzugsweise daraus ankommen, wo derselbe sein erweislich letztes 
Domizil gehabt habe,“ 
wird als nähere Bestimmung, in Beziehung auf die Staatsangehörigkeit der 
Gesellen und Dienstboten, ausdrücklich hinzugefügt: 
„Auch soll bei Gesellen und Dienstboten der ununterbrochene Aufenthalt 
von Zehen Jahren und länger, an einem und demselben Orte, hinsichtlich der 
Anwendung dieser Konvention, einem Domizil völlig gleich geachtet werden.“ 
K. 2. Diese nachtragliche nähere Bestimmung soll von nun an dergestalt als 
rechtsgültige Norm in vorkommenden Fällen betrachtet werden, als wenn dieselbe 
in der mehrgedachten Konvention selbst mit ausdrücklichen Worten enthalten wäre. 
So geschehen Berlin, den 26sten Januar 1824. 
(I. S.) 
Kdniglich-Prcußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernstorff. 
Vorstehende Uebereinkunft wird zur allgemeinen Befolgung hierdurch öffent- 
lich bekannt gemacht. 
Berlin den 26ften Jannar 1821. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernstorff. 
 
	        
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