Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle 
so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend 
moͤglich seyn wird. 
7) Die Fürstlich-Schaumburg-Lippesche Regierung verpflichtet sich, nicht 
nur die in dem Königlich-Preußischen Gesetze vom 7ten Juni 182 I. vorgeschrie- 
bene Beeidigung, in Rücksicht der Fürstlich= Schaumburg-Lippeschen Grenz- 
Forstbedienten, zu verordnen, sondern auch letztere von der Theilnahme an den 
Geldstrafen, und von dem Genuß der Anzeige-Gebühren auszuschließen. 
8) Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schaumbug-Lippe zweimal gleichlau- 
tend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft 
und Wirksamkeit in den beiden Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
So geschehen Berlin, den 23sten Februar 1824. 
(L. S.) 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernstorff.
	        
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