Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Findet das eine oder das andere nicht Statt, so darf auch Ueberfahrtsgeld 
nicht erhoben werden. 
Extraposten bezahlen das Faͤhrgeld nach den geordneten Sätzen, auch zugleich 
fuͤr die Ruͤckkehr der Extrapost-Pferde. 
5) Alle ordinairen fahrenden und reitenden Posten gehen frei. 
6) Bei jedem Uebertretungsfalle gegen diese Festsetzung, verfaͤllt der Faͤhrpaͤchter 
in eine unerlaͤßliche Strafe von Zwanzig Thalern. 
Gegeben Berlin, den 13ten Februar 1824. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Buͤlow. von Lottum. 
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(No. 853.) Bekanntmachung wegen Aufhebung des Faͤhrgeld-Tarifs fuͤr den Gilge— 
Strom bei Reatischken. D. d. den 19ten März 1824. 
E wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der in der Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1822. sub No. 726. publizirte Tarif vom 29sten Mai ejusd., 
nach welchem das Fährgeld für das Uebersetzen über den Gilge-Strom bei Rea- 
tischken entrichtet werden soll, durch die Allerhöchste Kabinetsorder vom Iiten 
März 1824. aufgehoben worden ist, da die Fähr-Anstalt selbst nicht eingerichtet 
wird. Berlin, den loten März 1824. 
Ministerium des Handels, der Gewerbe und des Bau-Wesens. 
von Bülow. 
  
(No. 654.) Gesetz, wegen Anordnung der Provinzial-Stände für das Herzogthum Schle- 
sien, die Grafschaft Glatz und das Preußische Markgrafthum Oberlausits. 
Vom 27 sien März 1824. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen aꝛc. ⁊. 
ertheilen in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstaͤnde in Unserer Monarchie 
am öten Juni v. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den siändischen Verband 
des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Preußischen Markgraf- 
thums Oberlausitz nachsiehende besondere Vorschriften. 
. 1. Dieser Verband begreift 
1) das Herzogthum Schlesten, 
2) die Grafschaft Glatz, 
3) das Preußische Markgrafthum Oberlausitz. 
Die Enklaven verbleiben den Kreisen, zu denen die neue Verwgltungs-Ein- 
theilung sic gelegt hat. 
S. 2.
	        
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