Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  11.—

 

([No.  1204.)  Ordnung  wegen  Ablösung  der  Real-Hasten  in  denjenigen  Landestheilen,  welche
vormals  zum  Königreich  Westphalen,  zum  Großherzogthum  Berg  oder  zu
den  französischen  Departements  gehört  haben.  Vom  13ten  Juli  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  ꝛ.

Da  in  den  drei  Gesetzen  vom  21sien  April  1825.,  G.  119.  95.  92.
vorbehalten  ist,  daß  für  diejenigen  Landestheile,  welche  vormals  zum  Königreich
Wesiphalen,  zum  Großherzogthum  Berg  und  zu  den  franzbsisch-hauseatischen
Departemenrs,  oder  dem  Lippe-Departement  gehört  haben,  eine  Ablösungs-Ordnung
  für  Dienste,  Natural=  und  Geldleistungen  ertheilt  werden  solle;  so
verordnen  Wir  für  die  gedachten  Provinzen  und  Landestheile,  nach  Anhörung
Unserer  getreuen  Stände  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsrathstwie
  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Fällen,  worin  die  Ablösung  Statt  findet.

K+.  1.  Wenn  das  Eigenthum  oder  das  erbliche  Besitzrecht  an  einem
Grundstück  durch  Real-Lasten  beschwert  ist,  welche  vor  Einführung  der  französischen,
  westphälischen  oder  bergischen,  die  Verhältnisse  des  Grundbesitzes  verändernden
  Gesetze  entstanden  sind,  so  hat  der  Eigenthümer  oder  erbliche  Besitzer
(der  Verpflichtere)  das  Recht,  die  Ablösung  dieser  Lasten,  d.  h.  die  Aufhebung
derselben  gegen  Entschädigung,  unter  den  unten  folgenden  Bedingungen,  zu
verlangen.

K  2.  Ein  solches  Recht  hat,  unter  den  unten  folgenden  Bedingungen,
auch  derjenige,  zu  dessen  Vortheil  diese  Lasten  auf  dem  Grundstück  haften  (der
Berechtigte.)

Fahrgang  1829.  —  (No.  1204.)  N  g.  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  14ten  August  1829.)