Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Dauer eines jeden Landtags aus den Mitgliedern des ersten oder zweiten Standes 
Selbst ernennen. 
V. Beru- §& 30. Für die ersten sechs Jahre werden Wir die Stande zum Provinzial- 
fuug u. Dauer Landtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber ferner hier- 
————————— 
gs. K. 31. Die Dauer des Landtags wird jedesmal nach den Umständen von 
Uns festgesetzt werden. 
§. 32. Die Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Land- 
tags bestimmten Tage geschieht zu gehöriger Zeit durch Unsern Kommissarius. 
33. ODie Abgeordneten müssen sich spälestens an dem Tage vor der 
Eröffnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Kommissarius, als 
dem Landtags-Marschall, melden. 
A. Erbffnung 3—+—. Der Provinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gottesdienste von 
rutt! Unserm Kommissarius eröffnet. 
Konnlsarke . 35. Derselbe ist die Mittelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein 
und sonsige haben sich daher die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien, 
amtliche Ve, deren sie für ihre Geschäfte bedurfen, zu wenden. Er theilt den Ständen, in Ge- 
K#mmungen mäßheit Unserer Instruktion, die Propositionen mit, und empfängt die von ihnen 
des letzteren. abzugebenden Erklärungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, 
Bitten und Beschwerden. 
&#. 30. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Eintritt zu 
mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Deputation zu sich entbieten, so wie 
die Stände Oepucationen an ihn absenden können. 
§. 37. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben 
· ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landtagsabschied den Staͤnden. 
B. Geschäfts- 38. Bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zu Fassung gültiger Be- 
3ang. schlüsse, müssen wenigstend drei Viertheile der Gesammtheit der Abgeordneten auf 
demselben gegenwärtig sepn. 
ð. 30. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der vier Stände ihren 
Sitz nach der §. 7. bestimmten Reihefolge. 
5. J. Sobald die Propositionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtags- 
Marschall in der Plenar-Versammlung, mit Berucksichtigung des Stimmenverhält= 
nisses, nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Ausschüsse, welche die an 
den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berakhung und Beschlußnahme ge- 
hörig vorzubereiten haben. Das Direktorium dieser Ausschüsse führt dasjenige 
Mitglied aus dem ersten oder zweiten Stande, welches der Landtags-Marschall 
dazu bestimmt. 
F. Al. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der Landrags- 
Marschall. Von seiner Anordnung hängt auch zunächst alles ab, was auf Ruhe und 
Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er darauf zu se- 
hen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände mäglichst beschleunigt werden. 
§. 12. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Marschalls 
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verbinderung der ferneren 
Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ulrsachen for- 
dert die Anzeige des Landtags-Morschalls bei dem Landtags-Kommissarius, wel- 
cher alsdann beim #isten Stande die erforderliche Bevollmächtiqung veranlaßk, bei 
dem kten, Zten und Z#en Stande aber den Stellvertreter sofort einberuft. 
K. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.