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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
.4 No. 8. .—
(Jo. 861.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27 sten April 1824., die Stempelfreiheit der
mütterlichen Erb-Anfälle an uneheliche Kinder betreffend.
U. den in Ihrem Bericht vom 174ten d. M. bemerkten Zweifel zu entfernen,
welchen der, dem neuen Stempel-Gesetz angehängte Tarif unter dem Artikel
Erbschaften zurückläßt, will Ich die unter dem bemerkten Artikel enthaltenen
Bestimmungen dahin deklariren, daß auch uneheliche Kinder von dem mütter-
lichen Nachlasse keinen Erbschaftsstempel zu entrichten haben sollen.
Potsdam, den 27 sten April 1824.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Kircheisen und v. Klewiz.
(No. 862.) Statut für die Kaufmannschaft zu Elblng. Vom Bosten April 1824.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r. .
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da Wir beschlossen haben, die Kaufmannschaft Unserer See= und Hand-
lungs-Stadt Elbing auf ihren wiederholten Wunsch in eine Korporakion zu ver-
einigen, und derselben eine angemessene Verfassung zu verleihen; so haben Wir den
Entwurf eines Statuts für die Kaufmannschaft zu Elbing sorgfältig prüfen lassen,
und solches in nachstehender Art genehmigt:
Jabrgang 1824. N Erster
(Ausgegeben zu Berlin den 22#sten Mai 1824.)