Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Zweiter Abschnitt. 
Von den gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der 
Kaufmannschaft. 
§. 16. Die gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der Kaufmann- 
schaft betreffen das allgemeine Interesse der Schiffahrt, des Handels, oder eines 
Zweiges besselben, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, welche zum Be- 
triebe der Handlung dienen, insoweit der Kaufmannschaft das Eigenthum oder 
die Verwaltung oder Kontrollirung derselben zukommen, das besondere Vermö- 
gen und die Rechte, welche die Kaufmannschaft als Korporation aus Grund- 
stücken, Kapitalien, Mobilien und milden Stiftungen besitzt, und die Verhält- 
nisse der Mitglieder zu der Korporation, als einem Ganzen. 
§. 17. Die kaufmännischen Beisitzer des Stadtgerichts zu Elbing wer- 
den von der Kaufmannschaft gewählt, und Unserm Oberlandesgericht angezeigt, 
um deren Besiätigung auszuwirken. 
§# 18. Auch wählt sie die zum Betriebe der Schiffahrt und des Han- 
dels gehörigen Beamten, deren Wahl durch das Gesetz vom vten September 
1811. G. 110. bis incl. II§S. den Kaufmannschaften beigelegt ist, Mäkler, 
Dispacheurs, Schiffsabrechner, Güterbesiatiger, Schaffner, Messer, Wäger, 
Braker, Stauer, Schauer, überhaupt alle, welche öffentlich bestellt sind, die 
Quantität und Qualität der Waaren oder deren richtige Verpackung zu bekun- 
den und zeigt die Gewählten nach deren vorherigen Prüfung der vorgesetzten 
Behörde zur Bestlätigung an. 
§&. 10. Ferner soll die Kaufmannschaft durch ihre Aelteslen auch die Wahl 
der Hafenbeamten, namentlich der Lootsen, so wie die Disziplin über dieselben, 
nach Maaßgabe der Hafenpolizeiordnung, auszuüben befugt seyn. Die Bestäti- 
gung der getroffenen Wahlen bleibt jedoch dem Magistrat in Beziehung auf die 
aus der Kämmereikasse besoldeten Stellen vorbehalten. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft. 
§#. 20. Die Kaufmannschaft kann die Verwaltung ihrer gemeinsamen 
Angelegenheiten, welche derselben nach diesem Statut, oder als einer Korporation 
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zukommen, nicht unmittelbar selbst 
besorgen. 
Diese
	        
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