Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Diese und die freie Verfuͤgung uͤber die Gegenstaͤnde des gemeinsamen Ver- 
moͤgens der Korporation, wird daher einer aus ihrer Mitte zu waͤhlenden Behoͤrde, 
die den Namen: 
„Altesle der Kaufmannschaft von Elbing“ 
führen soll, mit derselben Gewalt übertragen, welche der Kaufmannschaft als 
Korporation zustehr. 
§. 21. Die Aecltesien der Kaufmannschaft beschließen nach der Stim- 
menmehrheit über alle gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmannschaft allein, 
ohne Rückfrage an die letztere, und ohne deren Genehmigung, vollgültig und ver- 
bindend für alle Mitglieder, und sollen mirhin die entgegenstehenden Bestimmun- 
gen des Allgemeinen Landrechts Th. 2. Tit. 6. S#. 133., 153 und 154. keine 
Anwendung sfinden. 
#. 22. Sie sind zur Vollziehung aller der Angelegenheiten und Geschäfte 
der Kaufmannschaft, zu welchen nach dem Allg. Landrecht Th. 1. Tit. 13. 
S#. 0. bis 109. eine Spezialvollmacht erfordert wird, Kraft dieses Sratuts 
und zufolge ihrer Anstellung befugt. 
§#. 23. Sie können auch Beiträge von den Korporationsgliedern zu noth- 
wendigen und nützlichen Zwecken der Kaufmannschaft, als solcher, nach Anleitung 
des #ien Abschnitts dieses Statuts beschließen. 
§ 24. Die Aeltesten sind aber schuldig, der Kaufmannschaft von ihrer 
Verwaltung jährlich Rechenschaft abzulegen. 
§#. 25. Außerdem sind sie für ihre Beschlüsse nur der Obrigkeit und ihrem 
Gewissen verantwortlich. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Bestellung der Aeltesten der Kaufmannschaft. 
&. 26. Die Verwaltungsbehörde der Kaufmannschaft besteht aus Neun 
männlichen Mitgliedern, von denen wenigsiens zwei Drittheile ausschließlich aus 
der Zahl der zur See und großhandelnden Kaufleute bestehen müssen; dagegen soll 
die Wahl für das letzte Drittheil ganz frei seyn, so daß zu derselben sowohl groß- 
als kleinhandelnde Kaufleute gewählt werden können. 
§. 27. Die Aeltesien der Kaufmannschaft fertigen die Listen der nach dem 
vorsiehenden §. wahlfähigen Kaufleute alljährlich vor der jedesmaligen Wahl. 
g. 28. Die etwanigen Einsprüche gegen einzelne Einkragungen oder 
Uebergehungen in der Liste, werden von den Aelresien für die nächsifolgende Wahl 
untersucht und entschieden. 
. 20.
	        
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