Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 91 — 
& 30. Da gegenwärtig noch keine Rolle der Elbinger Kaufmannschaft 
eristirt, so geschieht die Berufung zur ersten Wahl durch den Oberbürgermeister, 
welcher zuvor die Liste der Korporationsmitglieder anlegen wird. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren der Aeltesten der Kaufmannschaft 
bei ihrer Verwaltung. 
&## 40. Die Aeltesten beschließen gülrig, wenn wenigstens sechs ihrer Mit- 
glieder gesetzlich versammelt sind. 
& Al. Sie halten gewöhnliche Sitzungen an bestimmten Tagen, über 
welche, so wie über die festzustellende Geschäftsordnung sie sich durch einen 
Beschluß einigen, und außergewöhnliche auf die schriftliche Einladung des Vor- 
stehers. 
Sobald Aufforderungen zu Versammlungen der Aeltesten von den Behörden 
ergehen, muß der Vorsteher, oder in dessen Abwesenheit die Beisitzer diese sogleich 
veranlassen. 
K. 42. Der Vorsleher eröffnet die Verhandlungen, hat darin den Vorsitz 
und vertheilt die Vortragssachen unter die übrigen Mitglieder, bei deren Vortrag 
er gegenwärtig ist. 
##. 43. Bei der Berathschlagung bestimmt er unter Mehreren, die das 
Wort fordern, die Reihefolge, erklärt die Berathschlagungen zum Stimmen- 
sammeln für geschlossen und spricht den Beschluß aus. 
§. 44. Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Meinung, für welche er 
gestimmt hat. Außerdem hat er gleich jedem andern Mitgliede nur eine Stimme, 
und muß sich dem Beschlusse der Mehrheit unterwerfen. 
§. 45. Cx ist der Obrigkeit verantwortlich, daß keine den Landesgesetzen 
und diesem Statut entgegen stehende Beschlüsse in den Versammlungen der Aeltesten 
gefaßt werden. Geschieht es, so muß er solches unverzüglich der betreffenden 
Behörde anzeigen. 
§. 40. Die Verhandlungen der Aeltesien in den Versammlungen und 
ihre Beschlüsse werden protobkollirk. 
#. 47. Der Vorsteher und die Beisitzer sind mit der Vollziehung der- 
Beschlusse beauftragt. 
. 48. Sie unterzeichnen die Protokolle der Sitzungen der Aelkeslen, den- 
Briefwechsel, die Urkunden und alle übrige Ausfertigungen. 
S. 40.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.