Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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der  bestrittenen  einzelnen  Leistung  den  Beweis  fuͤhrt,  daß  dieselbe  lediglich  als  Folge
der  Leibeigenschaft  (F.  4.)  zu  betrachten  sey.

g.  26.  Ist  die  Art  der  während  der  bestimmten  Anzahl  Diensttage  zu  leistenden
  Arbeit  weder  durch  Urkunden,  noch  durch  Anerkenntniß,  noch  durch  fortdauernde
  Provinzialgesetze  oder  Herkommen  festgesetzt,  so  müssen  die  Pflichtigen  an
den  Diensttagen  die  Arbeit,  welche  der  Dienstherr  von  ihnen  verlangk,  übernehmen.

.  Wenn  der  eigentliche  Zweck  der  beibehaltenen  Dienste  auf  die  Bewirthschaftung
  des  berechtigten  Gutes  gerichtet  ist,  so  ist  es  unstatthaft,  statt  der
den  Grundstücken  des  Oienstherrn  schuldigen  Dienste,  Arbeiten  anderer  Art  von  den
Pllichrigen  zu  fordern,  es  sey  denn,  daß  der  Berechtigte  an  einzelnen  Orten  aus  einem
besonderen  Rechtsgrunde  befugt  wäre,  auch  eine  solche  andere  Verwendung  der
Dienste  vorzunehmen.  «

In  gleicher  Art  soll  es  gehalten  werden,  wenn  der  Zweck  der  beibehaltenen
Dienste  auf  irgend  einen  anderen  bestimmten  Gegenstand  (z.  B.  Reisefuhren)  gerichtet
  ist.

H.  28.  Wenn  Dienste  nur  wegen  der  Bewirthschaftung  des  berechtigten
Gutes  gefordert  werden  koͤnnen,  so  darf  der  Berechtigte  diese  Dienste  ohne  dasjenige
  Grundstuͤck,  zu  dessen  Nutzen  sie  geleistet  werden  muͤssen,  weder  verpachten
noch  verkaufen.  st  es  hingegen  dem  Diensiherrn  erlaubt,  sich  der  Dienste  auch
z  einem  anderen  Zwecke,  als  zur  Bewirthschaftung  des  berechtigten  Gutes  zu

edienen,  so  soll  sowohl  der  Verkauf,  als  auch  die  Verpachtung  derselben,  ferner

gestattet  seyn,  vorausgesetzt,  daß  dadurch  die  Lage  der  Pflichtigen  nicht  härter  werde.
§.  29.  Muß  der  Plichtige  nach  der  Anweisung  der  gesetzlichen  Behörde  an
einem  Tage,  wo  er  für  den  Gutsherin  hälte  arbeiten  müssen,  einen  öffenrlichen
(Staats=  oder  Gemeine-)  Dienst  verrichten,  so  sollen  die  Vorschriften  des  Allgem.
Landrechts  Th.  2.  Tit.  7.  G.  432.  —  434.  zur  Anwendung  kommen.

K  30.  Alle  nach  §.  21.  beibehaltenen  Abgaben  und  Dienste  müssen  bis  zu
ihrer  Ablösung  nach  wie  vor  unweigerlich  geleistet  werden,  bei  entstehendem  Streit
tritt  da,  wo  Unsere  zugemeine  Gesetzgebung  bereits  eingefuͤhrt  ist,  das  in  der  Allgem.
Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  41.  .  58.  u.  ff.  vorgeschriebene  Verfahren  ein.

&.  31.  Durch  freien  Vertrag  können  zwar  auch  neue  Dienste,  jedoch  keine
andere  als  gemessene,  auf  ein  bäuerliches  Grundstück  gelegt  werden.  Ueber  die
Ablösbarkeit  dieser  neuen  Dienste  wird  in  der  Ablösungsordnung  G.  95.)  das  Nöthige
  bestimmt  werden.

#§.  32.  In  Ansehung  der  zu  den  bäuerlichen  Besitzungen  gehörigen  Holzungen,
  sollen  folgende  Grundsätze  gelten:  ·  -

1)demGutåhmsnverbleibendieihmandenHolzunqendesBauergukeszustæ
henden  Nutzungsrechte,  als  Holzschlag,  Mast,  Huͤtung  u.  s.  w.  auch  fernerhin
  bis  zur  Abloͤsung  derselben;

D  die  Abfindung  des  Gushernn  durch  Naturaltheilung  kann  von  dem  Besitzer
wider  den  Willen  des  Gutsherrn  niemals,  von  dem  letztern  aber  ohne  Zustimmung
  des  erstern  nur  dann  brrlangt  werden,  wenn  der  zu  theilende  Forstgrund
nicht  ganz  von  den  Grundstücken  des  Bauerguts  eingeschlossen  ist;

3)  Wenrn  die  Naturaltheilung  hiernach  nicht  zuläßig  ist,  und  die  Interessenten
sich  über  die  Entschadigung  nicht  sonst  vereinigen,  so  erfolgt  dieselbe  durch  eine

Geld-