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der bestrittenen einzelnen Leistung den Beweis fuͤhrt, daß dieselbe lediglich als Folge
der Leibeigenschaft (F. 4.) zu betrachten sey.
g. 26. Ist die Art der während der bestimmten Anzahl Diensttage zu leistenden
Arbeit weder durch Urkunden, noch durch Anerkenntniß, noch durch fortdauernde
Provinzialgesetze oder Herkommen festgesetzt, so müssen die Pflichtigen an
den Diensttagen die Arbeit, welche der Dienstherr von ihnen verlangk, übernehmen.
. Wenn der eigentliche Zweck der beibehaltenen Dienste auf die Bewirthschaftung
des berechtigten Gutes gerichtet ist, so ist es unstatthaft, statt der
den Grundstücken des Oienstherrn schuldigen Dienste, Arbeiten anderer Art von den
Pllichrigen zu fordern, es sey denn, daß der Berechtigte an einzelnen Orten aus einem
besonderen Rechtsgrunde befugt wäre, auch eine solche andere Verwendung der
Dienste vorzunehmen. «
In gleicher Art soll es gehalten werden, wenn der Zweck der beibehaltenen
Dienste auf irgend einen anderen bestimmten Gegenstand (z. B. Reisefuhren) gerichtet
ist.
H. 28. Wenn Dienste nur wegen der Bewirthschaftung des berechtigten
Gutes gefordert werden koͤnnen, so darf der Berechtigte diese Dienste ohne dasjenige
Grundstuͤck, zu dessen Nutzen sie geleistet werden muͤssen, weder verpachten
noch verkaufen. st es hingegen dem Diensiherrn erlaubt, sich der Dienste auch
z einem anderen Zwecke, als zur Bewirthschaftung des berechtigten Gutes zu
edienen, so soll sowohl der Verkauf, als auch die Verpachtung derselben, ferner
gestattet seyn, vorausgesetzt, daß dadurch die Lage der Pflichtigen nicht härter werde.
§. 29. Muß der Plichtige nach der Anweisung der gesetzlichen Behörde an
einem Tage, wo er für den Gutsherin hälte arbeiten müssen, einen öffenrlichen
(Staats= oder Gemeine-) Dienst verrichten, so sollen die Vorschriften des Allgem.
Landrechts Th. 2. Tit. 7. G. 432. — 434. zur Anwendung kommen.
K 30. Alle nach §. 21. beibehaltenen Abgaben und Dienste müssen bis zu
ihrer Ablösung nach wie vor unweigerlich geleistet werden, bei entstehendem Streit
tritt da, wo Unsere zugemeine Gesetzgebung bereits eingefuͤhrt ist, das in der Allgem.
Gerichtsordnung Th. I. Tit. 41. . 58. u. ff. vorgeschriebene Verfahren ein.
&. 31. Durch freien Vertrag können zwar auch neue Dienste, jedoch keine
andere als gemessene, auf ein bäuerliches Grundstück gelegt werden. Ueber die
Ablösbarkeit dieser neuen Dienste wird in der Ablösungsordnung G. 95.) das Nöthige
bestimmt werden.
#§. 32. In Ansehung der zu den bäuerlichen Besitzungen gehörigen Holzungen,
sollen folgende Grundsätze gelten: · -
1)demGutåhmsnverbleibendieihmandenHolzunqendesBauergukeszustæ
henden Nutzungsrechte, als Holzschlag, Mast, Huͤtung u. s. w. auch fernerhin
bis zur Abloͤsung derselben;
D die Abfindung des Gushernn durch Naturaltheilung kann von dem Besitzer
wider den Willen des Gutsherrn niemals, von dem letztern aber ohne Zustimmung
des erstern nur dann brrlangt werden, wenn der zu theilende Forstgrund
nicht ganz von den Grundstücken des Bauerguts eingeschlossen ist;
3) Wenrn die Naturaltheilung hiernach nicht zuläßig ist, und die Interessenten
sich über die Entschadigung nicht sonst vereinigen, so erfolgt dieselbe durch eine
Geld-