Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

—  98  —

6.  16.  Unter  bäuerlichen  Besitzern  sind  hier  alle  Besitzer  solcher  Grundstücke
u  verstehen,  auf  welchen  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  gutsherrliche  Rechte
sosteiin  G.  3.).  Es  ändert  in  der  Amvendung  dieser  Bestimmungen  nichts,  ob  ein
anzer  Wirhhschaftshof  oder  einzelne  Landstücke,  ob  ländliche  Grundstücke  oder  bloße
Püähser,  die  Gegenstände  des  Besitzes  sind.
S.  17.  Konnte  an  dem  Grundstück  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  ein
utsherrlicher  Verkauf  oder  Retrakt  ausgeübt  werden;  so  fällt  derselbe  seit  jener  Ein-#ührung
  hinweg.  .  -

I.18.AufdckandemSeiteaberfallenauchallcfnjherhinvorhandmenAnspruͤche
  des  baͤuerlichen  Besitzers  auf  Remissionen  und  Bauhuͤlfen  hinweg,  es  waͤre
denn,  daß  er  durch  die  im  §.  15.  und  16.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ausgedrückten
Bestimmungen  überhaupt  kein  vollständigeres  oder  freieres  Besitzrecht,  als  er  vor
Einführung  der  fremden  Gesetze  schon  hatte,  erworben  und  dennoch  jene  Ansprüche
besessen  hätte,  oder  daß  letztere  dem  Besitzer  erweislich  aus  anderen  Titeln,  als  aus.
derjenigen  Verleihung,  aus  welcher  derselbe  sein  Recht  zum  Besitze  des  Grundsiäcks
ableitek,  zuständig  wären.  —

&.  19.  Oer  Berechtigte  hat  hinfort,  in  Beziehnng  auf  die  ihm  noch  zuständigen
  Geldabgaben  und  Naturalleistungen,  keine  andere  Rechte,  als  die  eines  Realläubigers,

  diese  jedoch  mit  denjenigen  Vorzugsrechten,  welche  die  allgemeinen
Hesega  ihm  beilegen.  ·  -

»C.20.Zuallancrsiückclungcnsolck)chrtnIdI·tt«t(-kc,aufwclchcnnoch
irgend  eine  baͤuerliche  Leistung  haftet,  ist  die  Einwilligung  des  Berechtigten  nöthig,
welcher  dieselbe  in  jedem  Fall  zu  versagen  befugt  ist.

Faͤllt  bei  einer  Vererbung  das  Gut  an  mehrere  Erben,  so  kann  der  Gutsherr
verlangen,  daß  sie  Einen  aus  ihrer  Mitte  bestimmen,  welcher  das  Gut  ungetheilt  zu
übernehmen  hat.  Es  sollen  jedoch  diese  Beschränkungen  der  Zerstückelung  nur  in  soweit
  gelten,  als  sie  schon  vor  Einführung  der  fremden  Gesetzgebung  zulässig  waren.
Irmgleichen  soll  von  denselben  keine  Amvendung  gemacht  werden,  in  soweit  die  Vorschriften
  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  eine  Abweichung  nöthig  machen.

§.  21.  Die  Rechtsverhältnisse  bloßer  Zeitpächter  sind  durch  das  gegemrärtige
  Gesetz  nicht  verändert.  Den  bloßen  Zeitpächtern  aber  sind  auch  dicejemen  gleich
zu  achten,  deren  erbliches  Recht  bei  der  Verleihung  auf  höchstens  drei  Vererbungsfälle,
  oder  auf  eine  Zeit  von  weniger  als  hundert  Jahren,  beschränkt  worden  ist.

§.  22.  Ob  in  einzelnen  Fällen  die  Bedingungen  des  K.  15.  oder  des  F.  21.
vorhanden  sind,  bleibt  in  der  Regel  der  richterlichen  Entscheidung  lediglich  überlassen.
Jedoch  sollen  in  den  Gegenden,  worin  Leib=  und  Zeitgewinns-Güter  vorkommen,
folgende  Regeln  dabei  beobachtet  werden.  Den  Besitzern  derselben  sollen  namlich  die
in  W.  15  —  20.  angegebencn  Rechte  zukommen,  wenn  sie  beweisen  können:

1)  daß  die  Gebaude  ihnen  zugehbren,  welches  jedoch  vermuthet  werden  soll,  wenn

sie  beweisen,  daß  sie  oder  ihre  Vorgänger  dieselben  auf  ihre  Kosten  erbauet  haben;

2)  daß  die  Güter  in  den  drei  letzten  lebertragungssällen  an  einen  Verwandten  oder
GEnhegatten  des  vorhergehenden  Besitzers  gekommen  sind;

3)  daß  das  Pachtgeld  während  dieser  Zeit  Kleichförmig  gewesen  ist,  oder  daß  die

Veränderung  desselben  weder  in  dem  veränderken  Preise  der  Lebensmittel,  noch

.-  in