Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr.  73.  Gesetz,

einige  weitere  Abänderungen  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juli  1878
betreffend:

vom  20.  Juli  1900.

Wag,  Albert,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

Artikel  I.

Die  §§  64,  65  und  66  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juli  1878  in  der

Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  März  1894  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende
Bestimmungen  ersetzt:

64.Gegen  die  Entscheidungen  der  Reklamationskommission  (88  56,  58
und  59)  kann  sowohl  von  dem  Beitragspflichtigen,  als  auch  von  dem  Vorsitzenden
  der  Reklamationskommission  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage  angerufen  werden.

Auf  die  letztere  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege

  vom  19.  Juli  1900  Anwendung,  soweit  nicht  in  Nachstehendem
Anderes  bestimmt  ist.

65.  Die  Anfechtungsklage  ist  bei  der  Bezirkssteuereinnahme,  welche  die
angefochtene  Entscheidung  bekannt  gemacht  hat,  binnen  vier  Wochen,  von  der
Bekanntmachung  an  gerechnet,  schriftlich  anzubringen.  Nur  die  Klage  des  Vorsitzenden
  der  Reklamationskommission  hat  aufschiebende  Wirkung.

Die  Klage  des  Vorsitzenden  der  Reklamationskommission  wird  dem  Beitragspflichtigen
  von  der  Bezirkssteuereinnahme  abschriftlich  unter  dem  Eröffnen  mitgetheilt,
  daß  ihm  binnen  vierzehn  Tagen  die  Einreichung  einer  Erwiderung
freistehe.

Die  Bezirkssteuereinnahme  nimmt  die  Klage  und  in  dem  Falle  von  Absatz  2
die  etwa  eingegangene  Erwiderung  zu  den  Reklamationsakten  und  übersendet  die
letzteren  dem  Vorsitzenden  der  Reklamationskommission.  Dieser  hat  die  Akten

unter  Beifügung  einer  etwaigen  Gegenerklärung  an  das  Oberverwaltungsgericht
einzureichen.