Güterrechtsregister li1551—1559
Auf das eingebrachte Gut finden die bei der Errungenschaftsgemeinschaft
für das eingebrachte Gut geltenden Vorschriften
Anwendung.-)
§ 1551. Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist das unbewegliche
Vermögen, das er bei dem Eintritte der Fahrnisgemeinschaft hat
oder während der Gemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder
mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt.2)
Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift
gehören Grundstücke nebst Zubehör, Rechte an Grundstücken,)
mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, sowie
Forderungen, die auf die Übertragung des Eigentums an Grundstücken
oder auf die Begründung oder Übertragung eines der bezeichneten Rechte
oder auf die Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Rechte gerichtet
sind.
§ 1552. Eingebrachtes Gut einen Ehegatten sind Gegenstände,
die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.)
1553. Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist:
.was durch Ehevertrag für eingebrachtes Gut erklärt ist;
2. was er nach § 1369 erwirbt, sofern die Bestimmung dahin getroffen
ist, daß der Erwerb eingebrachtes Gut sein soll.
§ 1554. Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist, was er in der
im § 1524 bezeichneten Weise erwirbt..) Ausgenommen ist, was an
Stelle von Gegenständen erworben wird, die nur deshalb eingebrachtes
Gut find, weil sie nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
1555. Vorbehaltsgut des Mannes ist ausgeschlossen.7)
1556. Erwirbt ein Ehegatte während der Fahrnisgemeinschaft
durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung Gegenstände, die teils
Gesamtgut, teils eingebrachtes Gut werden, so fallen die infolge des Erwerbes
entstehenden Verbindlichkeiten) im Verhältnisse der Ehegatten
zueinander dem Gesamtgut und dem Ehegatten, der den Erwerb macht,
verhältnismäßig zur Last.
§ 1557. Fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt nur ein,?) wenn sie
durch Ehevertrag vereinbart ist.
III. Güterrechtsregister.)
§ 1558. Die Eintragungen in das Sülerrechtsregister haben bei
dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Mann seinen
Wohnsitz hat.)
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung
des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtzgericht übertragen
werden.
§ 1559. Verlegt der Mann nach der Eintragung seinen Wohnsitz
in einen anderen Bezirk,,.) so muß die Eintragung im Register dieses
Bezirkes wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von
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