Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(No. 942.) Allerhöchste Kabinetsorder vom bten Mai 1825., betreffend die Strafbestim- 
mung bei Erxpressungen, welche mit lebensgefährlicher Drohung bewirkt 
worden. 
D. die Strafgesetze des Allgemeinen Landrechts für den Fall keine bestimmre 
Festsetzung enthalten, wenn zur Erpressung von Geld oder anderer Vorhheile 
eine lebensgefährliche Behandlung angedroht wird; so will Ich, daß bei der 
Revision der Kriminalgesetzgebung diese Lücke ausgefüllt, bis dahin aber die 
Vorschrift des §. 1536. Tit. 20. Th. 2. des Allgem. Landrechts, nach welcher 
derjenige, der durch gefährliche Drohungen von Feueranlegen und Brandstiftun- 
gen Geld oder andere Vortheile zu erpressen sucht, mit Zuchthausstrafe von drei 
bis sechs Jahren belegt wird, in dem vorgedachten analogen Falle zur Anwen- 
dung gebracht werden soll. 
Das Juflizministerium hat diese Meine Festsetzung durch die Gesetzsamm- 
lung bekannt zu machen. = 
Berlin, den öten Mai 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Justizministerium.
	        
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