Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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vermerke werden, und solches täglich in der Bersenregistratur zu Jedermams Ein- 
sicht vorliegen. Einer der Börfensekretarien soll dies Register der Prokuren führen, 
und für dessen tägliche Richtigkeit und Vollständigkeit verantworklich seyn. 
Uebrigens müssen die Prokuren ohne Ausnahme entweder gerichtlich oder vor 
Notar und Zeugen beglaubigt seyn, auch die Bestimmung enthalten, daß der Pro- 
kurant unter der Unterschrift der Firma, oder des Namens des Prinzipals, seinen 
eigenen Namen, mit dem Bemerken, daß er per procuram gezeichnek habe, hin- 
zuzufügen schuldig, also z. B. in folgender Form: 
Julius & Comp. 
p. p. (heißt per procuram) N. N. 
zeichnen müsse. 
Prokuren, welche nicht nach den vorslehenden Vorschriften eingerichtet sind, 
sollen zur Bekanntmachung auf der Börse nicht angenommen werden. 
S 31. Die zum Besten des Handels in Berlin öffentlich angestellten Personen, 
besonders diejenigen, deren Wahl den Aeltesten der Kaufmannschaft gebührt, stehen 
zunachst unter der Aufsicht und Disziplin dieser letztern. 
Den Aeltesten steht daher auch die Befugniß zu, jene Personen zur Erfüllung 
der ihnen obliegenden Amts-Verbindlichkeiten anzuhalten, und Geldstrafen, welche 
die Gesetze, oder besondere Amts-Instruktionen für gewisse Fälle anordnen, mit 
Vorbehalt des Rekurses, für verwirkt zu erklären. 
H. 32. Die Befugniß, gegen Verfügungen oder Strafbestimmungen der Ea 
Aeltesten und der Börsenkommissarien, Rekurs zu ergreisen, muß auf die in dem 26 NekiwW. 
Xlten Abschnitte des Statuts vom 2ten März 1820. vorgeschriebene Weise aus- 
geübt werden. · 
5.33.DieinbergegenwärtigenBdksenokdnungfestgesetztenStrafcnstießenWohl-Mk 
zu Einem Fuͤnftel in die Armenkasse der Korporation, und zu Vier Fuͤnfteln zum E sen si. 
Besten der Armen in die Kaͤmmereikasse. 
# 34. Jedem jetzigen und kuͤnftigen Mitgliede der Korporation, jedem Foblskation 
Maͤkler, Agenten und Schaffner soll ein Exemplar dieser Ordnung, jedem Schaffner Sbrienekr 
aber sollen uberdies zehn, die Verhältnisse dieser Gewerbtreibenden betreffende Aus= ments. 
züge derselben, zum Aushange in seinem Komtoir, und zur Vertheilung an Fuhr- 
leute und Schiffer, zugefertigt werden. 
Jahrgang 1825. Ein
	        
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