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Art. 19.
Die preußischen Seebäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämtlicher Vereinsstaaten
gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich preußischen Unterthanen
entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen
Handelepläßen angestellten Consuln eines oder der anderen der kontrahirenden Staaten
veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahjrenden Staaten sich in vorkommenden
Fillen moͤglichst mit Rath und That anzunehmen.
Art. 20.
Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und
ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen haben die kontrahirenden
Staaten ein gemeinsames Cartel abgeschlossen, welches so bald als moͤglich, spaͤtestens
aber gleichzeitig mit dem gegenwaͤrtigen Vertrage in Ausfuͤhrung gebracht werden soll.
Art. 21.
Die als Felze n des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme
der kontrahirendenb Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs=
und Durchgangs-Abgaben in den Königlich preußischen Staaten, den Königreichen
Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume
Hessen, und dem Thüringen'schen Zoll= und Handels-Vereine, mit Einschluß
der den Zoll-Systemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse
der betreffenden Staats-Regierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich der im Art. 11 vorbehaltenen Ausgleichungs-Abgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Canal-, Schleusen-,
Hafengelder, so wie Wage= und Niederlage-Gebühren, oder gleichartige Erhebungem
wie sie auch sonst genannt werden;
4) die Zollstrafen und Confiskate, welche vorbehältlich der Antheile der Denuncianten,
jeder Stgats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.