Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art.  19.

Die  preußischen  Seebäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  sämtlicher  Vereinsstaaten
  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich  preußischen  Unterthanen
  entrichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen
Handelepläßen  angestellten  Consuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten
veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahjrenden  Staaten  sich  in  vorkommenden
  Fillen  moͤglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Art.  20.

Zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel  und
ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen  haben  die  kontrahirenden
Staaten  ein  gemeinsames  Cartel  abgeschlossen,  welches  so  bald  als  moͤglich,  spaͤtestens
aber  gleichzeitig  mit  dem  gegenwaͤrtigen  Vertrage  in  Ausfuͤhrung  gebracht  werden  soll.

Art.  21.

Die  als  Felze  n  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der  Einnahme
  der  kontrahirendenb  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Königlich  preußischen  Staaten,  den  Königreichen
  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume
  Hessen,  und  dem  Thüringen'schen  Zoll=  und  Handels-Vereine,  mit  Einschluß
der  den  Zoll-Systemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen  Genusse
der  betreffenden  Staats-Regierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen

  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Art.  11  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben;


2)  die  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Canal-,  Schleusen-,

Hafengelder,  so  wie  Wage=  und  Niederlage-Gebühren,  oder  gleichartige  Erhebungem
  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrafen  und  Confiskate,  welche  vorbehältlich  der  Antheile  der  Denuncianten,

  jeder  Stgats-Regierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.