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(No. 944.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 2 1sten Mai 182 F., betreffend die Pensionirung
der Königlichen Beamten und die Fälle, in welchen solche verwürkt oder
ausgesetzt werden soll.
W.# gleich den Beamten, in Beziehung auf ihre Penssonirung, die Rekla-
mation mag die Berechtigung zum Genuß einer Pension oder den Betrag derselben
betreffen, eine Berufung auf den Rechtsweg nicht gestattet, der Reklamant viel-
mehr nur berechtiget seyn soll, sich im Wege des Rekurses gegen die Festsetzung
der Verwaltungsbehörde an das Staatsministerium zu wenden, welches darüber
zu entscheiden und bei den von Mir unmittelbar besetzten Stellen, zu Meiner Ent-
scheidung zu berichten hat; so sollen doch folgende Füälle gerichtlich entschieden werden:
1) Wern der pensionirte Beamte eines während seiner Amtsverwaltung began-
genen Verbrechens überführt wird, welches die Strafe der Dienstemtsetzung
nach sich zieht. In diesem Falle soll die Pension verwürkt seyn, und das
Gericht, wenn solches nach seinem pflichtmaßigen Urtheil auf Kassation
erkannt haben würde, auf den Verlust der Pension erkennen.
2) Wenn der penssonirte Beamte während des Pensionsgenusses ein gemeines
Verbrechen begeht, welches, wenn es während des Dienstes verübt worden
wäre, außer der Kriminalstrafe, auch die Kassation zur Folge gehabt haben
würde, soll derselbe auf die Dauer der Strafzeit der Pension verlustig seyn
und das Erkenntniß darauf gerichtet werden.
Ich beauftrage das Staatsministerium, diese Bestimmungen zur öffentlichen
Kenntiß zu bringen.
Berlin, den 21sten Mai 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 945.)