Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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g. 27. Die Patrimonialgerichtsbarkeit in Zivilsachen wird, in sofern sie Patrimonial- 
mit dem Besitze eines Grundstücks bisher verbunden gewesen und von Privat-gerchte. 
personen auf eine zu Recht beständige Weise ausgeübt worden, in ihrer bisheri- 
gen Verfassung, mit Vorbehalt der Anordnungen, welche der Zweck einer guten 
Justizpflege künftig nöthig machen sollte, hierdurch beibehalten. Es müssen je- 
doch bei Ausübung derselben die in dem Allgemeinen Landrechte und der Allge- 
meinen Gekichtsordnung enthaltenen Vorschriften genau beobachtet werden. 
§. 28. Wegen der den Standesherren zustehenden Gerichtsbarkeit hat Stadeeßer. 
es bei den Beslimmungen der Insiruktion vom 30 ten Mai 1820. G. 39 — 44. Ie- 
sein Bewenden. 
§. 29. Das Verfahren in schwebenden Prozessen wird durch eine be- u n 
sondere Verfügung Unsers Justizministers bestimmt werden. ** dro- 
g. 30. In Absicht der Depositalgeschäfte wird auf die Vorschriften der ——*- 
Allgemeinen Deposiralordnung vom 154en Oczember 1783. Bezug genommen, und“ 
deren Befolgung vom 1sten Dezember d. J. den Gerichten zur Pflicht gemacht. 
#. 31. Die Einrichtung und Verwaltung der Justiz-Salarienkassen soll den den Ja- 
in Gemaßheit des Reglements vom 20sten November 1782., der Ansatz der — 
Gerichtsgebühren aber, nach Verschiedenheit der Gerichtsbehörden, nach den 
durch das Patent vom 23sten August 1815. bekaunt gemachten Allgemeinen 
Gebührentaxen erfolgen. 
Die Justizkommissarien und Notarien haben sich nach der für sie bestimm- 
ten Gebührentare vom nämlichen Tage zu richten. 
#. 32. Das Verfahren in Kriminalsachen richtet sich nach den Vor= Vom Versat 
schriften der Kriminalordnung vom 17ten Dezember 1805. und den dieselbe, 
abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen. 
Zur Führung der Untersuchungen, so weit selbige nicht vor die Zivilge- 
richte nach der Verordnung vom 11ten März 1818. vor die Militairgerichte, 
oder vor die standesherrlichen Gerichte gehbren, sollen mit Aufhebung jeder 
Exemtion und jeder Privat= oder Paktrimonial-Kriminalgerichtsbarkeit, In- 
guisitoriate errichtet werden; wo hingegen die Zivilgerichte alle diejenigen vorlaufi- 
gen Verfügungen zu treffen verpflichtet sind, welche keinen Aufschub leiden und 
zur Erforschung der Wahrheit, Festmachung des Thaters und dazu dienen, daß 
der Thatbesiand des Verbrechens nicht verändert werde. 
Urkundlich ist dieses Patent von Uns Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Königlichen Instegel bedruckt worden. 
Gegeben Berlin, den 2#1sten Juni 1825. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
Beglaubigt: Friese. 
(No. 951.)
	        
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