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EAo. 951.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 28sten Juni 1826., wegen forkdanernder Göl-
tigkelt der in der Erhebungs-Rolle vom 19ten November v. J. vorbehal-
teuen Steuersätze für verschiedene Gegenstände der landwirkhschaftlichen
Produktion.
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In der Verordnung vom 19ten November v. J. sind die Tarifsätze der Ein-
gangsabgaben in der Erhebungsrolle von demselben Tage, in Ansehung der
darin in der zweiten Abtheilung Ark. 9., 22., 23. Litt. a., b., g., h., o., w.;
No. 2. Art. 25., 34., 37 und 39. Litt. a., benannten Gegensiände, nur bis
zum ersien August d. J. für gültig erklart, indem vorbehalten worden, in der
Iwischenzeit über die Versteuerung dieser Gegenstände der landwirkhschaftlichen
Produktion, die Ansichten und Wünsche der Provinzialstcnde zu vernehmen. Da
aber bis jetzt erst die Landtage in einigen Provinzen abgehalten sind, und diese
Angelegenheit nur mit gemeinschaftlicher Berücksichtigung aller Provinzial -In-
teressen, von dem Gesichtspunkt des allgemeinen Staatsinteresse aus, gehbrig
beurtheilt werden kann; so finde Ich Mich bewogen, die Dauer der Gältig=
keit des gedachten Tarifs für die oben bemerkten Gegenstände, vorläufig noch
bis zum Ablauf des Jahres 1826. hiermit zu verlängern.
Potsdam, den 28sten Juni 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.