Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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S. 11. Die Kommunal-Landtage treten alljährlich zusammen. Den Zeit- 
punkt des Zusammemtretens haben die Stände für die Zukunft auf dem ersten Kom- 
munal-Landtag zu beschließen, dem Ober-Präsidenten aber in der Regel acht 
Wochen vorher dieserhalb Anzeige zu machen. Die Dauer der Kommunal-Land- 
tage darf nicht über vier Wochen hinausgehen. 
S. 12. Die Ladung der Mitglieder des Kommunal-Landtages geschieht 
durch den Vorsisenden. 
Mtt der Ladung ist eine Bekanntmachung der für die Verhandlungen des 
bevorslehenden Kommunal-Landtages bestimmten Gegenstände zu verbinden und 
dem Ober-Prasidenten mitzutheilen; zu diesem Behufe haben die verwaltenden 
Behörden der sländischen Inslitute, imglceichen die Kreise und. Kommunen ihrehierauf 
bezügliche Anmeldungen und Antrage Sechs Wochen vor der Jusammenkunft des 
Landtages dein Vors#tzenden eingureichen. 
§. 13. Zu dem ersten nach den gegenwärtigen Bestimmungen anzuord- 
nenden Kommunal-Landtage wird in der Altmark der alteste Landrath, in der 
Kurmark das Oomkapitel von Brandenburg, und in der Neumark der Landes- 
direktor die Ladungen ergehen lassen. Desgleichen werden der dlesie Landrath 
der Altmark, der zum Kommunal-Landtage der Kurmark abgesendete Bevollmäch- 
tigte des genannten Domkapitels, und der Neumärksche Landesdirektor die Kom- 
munal-Landtage eröffnen, und die Direktion bis zu erfolgter Bestatigung des 
Vorsitzenden daselbst führen. 
§. 14. Sämmtliche in dem Gesetze vom isten Juli 1823. W. 38. bis 47. 
für die Geschäftsführung auf dem Provinzial-Landtage enthaltene Bestimmun- 
gen sind bei den Kommunal-Landtagen in Anwendung zu bringen. 
K. 15. Gegenslände des speziellen Interesses eines Srandes können durch 
die Milglieder dieses Standes ohne Zuziehung der übrigen Stände verhandelt 
werden. 
&. 16. Die Beschlüsse der Kommunal-Landtage sind für die, zu dem be- 
twosfenden Kommunal-Verbande gehörenden, Landestheile bindend; müssen 
jedoch jedesmal Unserm Minister des Innern eingereicht werden, welcher, da wo 
es erforderlich ist, Unsere Bestätigung nachsuchen wird. 
&. 17. Sämmlliche Beschlüsse sind daher beim Schlusse des Kommunal- 
Landtages an die Ober-Präsidenten abzugeben, welche die darauf zu ertheilenden 
Verfügungen den zur Ausführung bestimmcen Behörden und den Ständen durch 
die Lundräthe und Magisträte mittheilen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschvift und Beidräckung. 
Unsers großen Königlichen Insiegels. Gegeben zu Berlin, den 47ten August 1625. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
ro. Schuckmann, 
(### 
 
	        
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