(No. 971.) Allrhöchste Deklaration der Verordnung vom 20sten Juni 1817. und des
Gesetzes vom 29sten November 1819., betreffend die Appellation gegen
Entscheidungen in gutsherrlich- und baͤuerlichen Angelegenheiten. Vom
26sten August 1825.
D. Staatsministerium hat Mir in seinen Berichten vom 10ten August v.
J. und 191ten d. M. vorgetragen:
daß bei dem Verfahren über gutsherrliche und bauerliche Regulirungen,
welches dahin geordnet ist, daß die gleichartigen Interessen mehrerer
Betheiligten in einem und demselben Prozesse erörtert und entschieden
werden, in dem Betracht, daß diese Theilnahme an dem gemein-
schaftlichen Prozesse noch keine Gemeinschaft des Rechts wirke, Zweifel
darüber entstanden sind, ob bei der Frage über die Zulaßigkeit der
gegen die Entscheidungen erster oder zweiter Instanz eingelegten Appel-
lationen und resp. Revisionen, der Gegenstand nach dem Gesammtbe-
trage aller streitigen Leistungen der mehreren Theilnehmer, oder nach
dem Betrage der Leistungen jedes einzelnen Theilnehmers berechnet
werden müsse?
Jur Erledigung dieser Zweifel bestimme Ich hiermit, daß diese Berech-
nung nach dem Gesammtbetrage aller Leistungen der mehreren Theilnehmer,
welche den Gegenstand der Appellations-oder Revisions-Beschwerden ausmachen,
zugelegt werden soll.
Ich beauftrage das Staatsministerium, diese Meine Deklaration der Ver-
ordnung vom 20sten Juni 1817. und des Gesetzes vom 29sten November 1819.
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 26st8en August 1825.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.