Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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&.  21.

Das  Gericht  hat  das  Ergebniß  der  Beweisführung  nach  freier  Uebereugung
  zu  würdigen;  an  gesetzliche  Beweisregeln  ist  dasselbe  nur  in  den  durch
ieses  Gesetz  bestimmten  Fällen  gebunden.  «

§.22.

Das  Gericht  hat  eine  Thatsache,  über  deren  Richtigkeit  die  Parteien  einverstanden
  sind  oder  über  welche  eine  Partei  sich  nicht  erklärt  hat,  nur  insofern
als  richtig  anzunehmen,  als  es  durch  den  Inbegriff  der  Verhandlungen  die  Ueberzeugung
  von  der  Richtigkeit  derselben  gewonnen  hat.

Diese  Vorschrift  gilt  auch  hinschilich  der  Echtheit  von  Privaturkunden.

K.  23.

Oeffentliche  Urkunden  begründen  vollen  Beweis  desjenigen,  was  darin
amtlich  verfügt  oder  bezeugt  wird.

Die  Echtheit  von  Urkunden,  welche  in  der  Form  öffentlicher  Urkunden
ausgestellt  sind,  wird  vermuthet.

S.  24.

Die  Zeugen  sind  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  vernehmen,  sofern  fie  nicht  an
dem  Erscheinen  vor  diesem  verhindert  sind  oder  in  weiter  Entfernung  von  dem
Sitze  desselben  sch  aufhalten.

Erfolgt  die  Vernehmung  der  Zeugen  vor  dem  Berufungsgerichte,  so  genügt
  es,  wenn  die  erfolgte  Vernehmung  im  Protokolle  nur  im  Allgemeinen  beurkundet,
  der  wesentliche  Inhalt  der  Zeugenaussagen  aber  in  den  Thatbestand
des  Urtheils  aufgenommen  wird.

C.  25.

Die  Eideszuschiebung,  die  Auferlegung  des  Reinigungseides,  der  Diffessionseid
  und  der  Editionseid  von  Seiten  einer  Prozeßpartei,  ingleichen  die  im
"  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  zugelassene  eidliche  Erhärtung  sind  unatthaft.



Durch  Leistung  des  Ergänzungseides  wird  der  Beweis  der  beschworenen
Thatsache  hergestellt.  Wird  die  Leisn  dieses  Eides  verweigert,  so  gilt  das
Gegentheil  desjenigen,  worüber  der  Eis  zu  leisten  war,  als  erwiesen.  Der
Erlaß  des  Ergänzungseides  durch  den  Gegner  wirkt  der  Eidesleistung  nicht  gleich.

C.  26.

Im  Geltungsgebiete  des  Preußischen  Allgemeinen  Landrechts  behält  es
bei  den  Vorschriften  der  727.  bis  730.  Titel  1.  Theil  II.  dieses  Gesetzbuchs
über  die  Aussetzung  der  Verkündigung  des  Urtheils  sein  Bewenden.

(Nr.  7338.)  F.  27.