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(No. 974.) Allerhöchste Kabineksorder vom 2 sten Oktober 1825., daß bei künftigen Ver-
trägen und Rechnungen unter der Bezeichnung von Groschen nur Silber-
groschen verstanden sepn sollen.
D. der Umlauf der alten Scheidemuͤnze nunmehr nicht weiter statt sindet; so
setze Ich fest, daß bei jeder Art von Vertraͤgen, so wie bei Rechnungen unter
der Bezeichnung von Groschen, jedesmal Silbergroschen als Dreißig Theile eines
Thalers, so wie unter Pfennigen Zwoͤlf Theile eines Silbergroschen oder Drei-
bundert Sechszig Theile eines Thalers zu verstehen sind. Der Preissteller ist
verbunden, die Zahlung hiernach anzunehmen, so daß fernerhin eine Rechnung
auch nicht in ihren einzelnen Positionen in Groschen nach der Eintheilung von
Ir Thaler gestellt und etwa nur die Hauptsumme auf Silbergroschen reduzirt
seyn darf, vielmehr der Zahlungspflichtige berechtigt seyn soll, jede in Kourant
aufgefuͤhrte Untereintheilung eines Thalers als Silbergroschen oder ud diese
à 12 PRennige zu rechnen und zu zahlen.
Diese Bestimmungen sollen von dem Tage der Bekanntmachung an, welche
das Staatsministerium im gesetzlichen Wege zu veranlassen hat, in Kraft trecen.
Berlin, den 25flen Oktober 1825.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.