Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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e) von Fuhrwerken und Reitpferden der Deichoffzianten und der Mitglieder 
des Wartebruchs -Deichamts; 
von den Fuhrwerken, welche Chaussee-Baumaterialien anfahren; 
von den Fuhrwerken und Pferden der beim Chausseewesen angestellten Be- 
amten, daher auch des Landraths des Kreises. 
Gegeben Berlin, den 3osten November 1825. 
I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. 
S. 
  
(No. 980.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten Dezember 182 5., wegen der Verwal- 
tungs-Ansprüche an das diesseitige Gebiet von Erfurt und Blankenhain 
u aus den Zeiten der Fremdherrschaft bis zum #sten November 1813. 
m die Verwaltungs-Anspruͤche zu erledigen, welche aus den Zeiten der Fremd- 
herrschaft bis zum 1sten November 1813. an das diesseitige Gebiet Erfurt und 
den diesseitigen Antheil an der Herrschaft Blankenhain gemacht sind, oder gemacht 
werden koͤnnen, setze Ich hierdurch fest: daß alle diejenigen, welche dergleichen 
noch unbefriedigte Verwaltungs-Ansprüche, an die eben gedachten Gebietstheile, 
zu haben vermeinen, binnen einer 4monatlichen Frist ihre Forderung bei der Regie- 
rung zu Erfurt anmelden und begründen sollen, damit von der Beschaffenheit ihrer 
Ansprüche Kenntniß genommen und demnächst bestimmt werde, wie solche nach 
Maaßgabe des zu ihrer Befriedigung vorhandenen Fonds behandelt und berichtiget 
werden sollen. Diejenigen Ansprüche, welche binnen der durch die öffemlichen 
zu einer hinreichenden Publizität geeigneten Blätter bekannt zu machenden Frist 
von vier Monaten bei der Regierung zu Erfurt nicht angezeigt worden, sie mögen 
früher schon bei einer Behörde angemeldet worden seyn, oder nicht, sollen praklu- 
dirt und zur Liquidation und Befriedigung nicht weiter zugelassen werden. Für 
diejenigen Forderungen, welche zwar in der geordneken Frist angemeldet, aber 
nicht mit den erforderlichen Beweisstücken belegt worden, soll die Regierung eine 
verhältnitzmäßige Nachfrist zur Beibringung der Justifikatorien festsetzen, nach 
deren fruchtlosem Ablauf gleichfalls die Praklusion eintreten soll. Das Staats- 
Ministerium hat diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. Die Ausführung derselben bleibt der Immediat-Kommission 
für die abgesonderte Restverwaltung überlassen. 
Berlin, den 10ten Dezember 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
Be-
	        
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