Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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griffen, welche schon fruͤher entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem 
Theile desselben, dem Zoll- und Handelssysteme eines oder des anderen der kon- 
trahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei- 
trittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Scaaten, mit welchen 
ste jene Verträge abgeschlossen haben. 
Artikel 3. 
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen die- 
jenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage 
wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen. 
Es werden jedoch diesenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rück- 
sichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande ge- 
genwärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen 
Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden. 
Artikel 4. 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende 
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben bestehen, jedoch 
mit Modiftkationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, 
aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil neh- 
menden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. 
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs- 
und Ausgangsabgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr 
geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der 
Jug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein 
angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise 
wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen 
Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen 
Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehen- 
den eigenrhümlichen Verhältnisse, auf gleichen Guß gebracht werden. 
Artikel 5. 
Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschlut des Zolltarifs und 
der Zollordnung, so wie ZSusätze und Ausnahmen können nur auf demselben 
Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt= 
Vereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgk. 
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll- 
Verwaltung allgemein abändernde Normen ausstellen. 
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