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griffen, welche schon fruͤher entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem
Theile desselben, dem Zoll- und Handelssysteme eines oder des anderen der kon-
trahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei-
trittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Scaaten, mit welchen
ste jene Verträge abgeschlossen haben.
Artikel 3.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen die-
jenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage
wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Es werden jedoch diesenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rück-
sichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande ge-
genwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen
Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
Artikel 4.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben bestehen, jedoch
mit Modiftkationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun,
aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil neh-
menden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben.
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs-
und Ausgangsabgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr
geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der
Jug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein
angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise
wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen
Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangsabgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen
Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehen-
den eigenrhümlichen Verhältnisse, auf gleichen Guß gebracht werden.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschlut des Zolltarifs und
der Zollordnung, so wie ZSusätze und Ausnahmen können nur auf demselben
Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt=
Vereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgk.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-
Verwaltung allgemein abändernde Normen ausstellen.
Ar-