Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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schwerde nur gegen den Magistrat, welchem dann die Entscheidung zustehet, 
und nicht gegen den Einzelnen, auszulassen noͤthig haben. 
§. 4. Alle diejenigen, welche Handel mit Waaren, mit Wechseln oder 
mit Getd kreiben, oder Kommissions= und Speditions-Geschäfte ausführen, 
imgleichen Buch= und Kunsthändler, erlangen nur durch den Eintritt in die Kor- 
poration, und durch Eintragung in die Rolle derselben, kaufmännische Gerecht- 
same, namentlich in Beziehung auf Glaubwürdigkeit der Bücher, kaufmännische 
Zinsen und Provision, Wechselfähigkeit u. s. w. (Allgemeines Landrecht Theil 2. 
Titel 8. Abschnitt 7. 8. 9. und Allgemeine Gerichtsordnung Theil 1. Titel 47. 
und 50.) 
K 5. Posamentirer, Höker, Vikkualienhändler, Inhaber eines Nodler- 
krams und Trödler gehören nicht zu den Kaufleuten, und können die Aufnahme 
nicht verlangen. 
#§. 6. Fabrikunternehmer sind zum Beilritte berechtigt, wenn sie den 
allgemeinen Bedingungen der Aufnahme genügen. Sie behalten aber, auch 
wenn sie nicht beitreten, die ihnen §. 413. bis 4106. des S#ten Titels 26en Theils 
des Allgemeinen Landrechts erkheilten Rechte, so lange sie sich auf den Absatz der 
in ihren Fabriken verfertigten Waaren beschränken. 
g. 7. Auch den Apothekern verbleiben ihre gesetzlichen Rechte ohne den 
Eintritt in die Korporation, in sofern sie keine kaufmännischen Geschäfte betreiben. 
In Beziehung auf das Recht zum Eintritt stehen sie den Fabrikuncernehmern 
gleich. " 
ISDiejenigenPersonemwelchedceMtkglkebschaftmchtetlangthaben, 
koͤnnen die der Kaufmannschaft gehoͤrenden Huͤlfsanstalten fuͤr den Handel nicht 
benutzen. 
#K. 9. Von der Benutzung des Packhofs werden sie dadurch zwar nicht 
ausgeschlossen. Aber nur Mitgkieder der Kaufmannschaft haben das Recht, 
Waaren am Packhof binnen der gesetzlich bellimmren Frist Goll= und Verbrauchs- 
steuer Ordnung vom 2osten Mai 1818.#. 34. bis 36.) sleuer= und zollfrei lagern 
zu lassen und ein Konto am Packhofe zu verlangen. 
§. 10. Kaufleute, welche nicht in der Stadt Magdeburg wohnen, dür- 
fen die Handelsgeschäfte, welche sie daselbsi zu unternehmen wünschen, nur durch 
Mitglieder der Korporation betreiben. 
## 11. Ausgenommen hiervon bleiben: 
a) die Zeiten der Jahrmärkte und sogenannten Messen, 
b) die Reisenden der Kaufmannshauser, welche sich darauf beschränken, Be- 
stellungen auf Waaren zu suchen. · 
H.12DteAufnahmederMctglcedererfvlgtbucchdceEmtragungmbte 
Rolle der Kaufmannschaft, woruͤber die Vorsteher der Korporation ein Zeugniß 
ausfertigen. . 13 
. 13.
	        
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