Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(Ar. 4492.) Bestaͤtigungs-Urkunde, betreffend den vierten Nachtrag zu den Statuten der 
Wilhelmsbahn-Gesellschaft. Vom 9. Juli 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. v. 
Nachdem die Wilhelmsbahn-Gesellschaft in der Generalversammlung 
vom 12. Februar 1856. beschlossen hat, den anliegenden vierten Nachtrag zu 
den von Uns unterm 10. Mai 1844. bestätigten Statuten zu errichten und 
nach Maaßgabe dieses Statutennachtrages ihr Unternehmen auf die Anlage und 
Benutzung einer Zweigbahn von Orzesche nach Laczisk, einer Zweigbahn vom 
Bahnhofe Cosel nach der Schleuse I. des Klodnitzkanals und einer Interims- 
bahn zur Verbindung der Leo= und Charlotten-Grube bei Czernitz auszudehnen 
und zu dem Behuf, sowie zur Ausführung der von Uns nach der Beflätigungs= 
Urkunde vom 9. August 1853. (Gesetz-Sammlung für 1853. S. 661. ff.) be- 
reits genehmigten Zweigbahn von Nirolai nach Idahätte, imgleichen zur Voll- 
endung des Baues und der Ausrüstung des bisherigen Bestandes des Wil- 
helmsbahn-Unternehmens ihr Anlagekapital um zwei Millionen Thaler zu er- 
höhen, wollen Wir zu diesen Beschlüssen und zu dem übrigen Inhalt des 
vierten Statutennachtrages hierdurch Unsere landesherrliche Genehmigung erthei- 
len. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, 
namentlich diejenigen über die Expropriation, und außerdem die Verordnung 
vom 21. Dezember 18406., die bei dem Baue von Eisenbahnen beschäftigten 
Handarbeiter betreffend (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 21.), desgleichen 
das Gesetz vom 30. Mai 1853., die von den Eisenbahnen zu entrichtende 
Abgabe betreffend (Gesetz-Sammlung für 1853. S. 449.), auf die neuen 
Zweigbahnen Anwendung finden sollen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem bestätigten Statutennachtrage 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marienbad, den 9. Juli 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
Vierter
	        
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