8)
9
10)
11)
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groben Eisengußwaaren (6. d. 1.); Mühlenfabrikaten aus Ge-
treide und Hülsenfrüchten, als: Graupe, Gries, Grütze, Mehl,
Kraftmehl, Nudeln, Puder, Stärke 2c. (23. q.), imgleichen
Schiffszwiebcskckkk
Ausnahmen:
a) für geschmiedetes Eisen, aus Rußland oder Polen kommend
und seewärts ausgehend, vom Zentnrne . .. 3 Sgr.
b) für Mehl, in Tonnen verpackk, auf dem unter 6. a. bezeich-
neten Transitozuge, vom Zentnner 5 Sgr.
Von Hörnern, Hornspitzen, Klauen und Knochen (1.); Mennige
(5. d.); grünem Eisenvitriol (5. e.); Mineralwasser in Flaschen
oder Krügen (5. m.); rohem Agatstein und Marmorarbeiten in
kolossalen Gegenständen, als: Statüen, Büsten, Kaminen
Von Salz (23. t.) auf dem unter 6. a. erwähnten Transitozuge
zum Bedarf der Königl. Polnischen Salzadministration, unter
Kontrolle der Königl. Preußischen Salzadministration, von der
Lst ... . 3 Thlr.
Von Steinkohlen (33..)
Von Bruch= und behauenen Steinen aller Art, Mühlen= und
Schleifsteinen (32)0)) —
12) Von Heringen (23. 00000l11))))
13) Von Weizen (9. a. 1.) und andern unter No. 14. nicht beson-
14)
15)
a)
b)
c)
ders genannten Getreidearten, desgleichen von Huͤlsenfruͤchten,
als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken (9. b.), auf der Weichsel
und dem Niemen eingehend, und durch die Haͤfen von Danzig
und Memel, auch durch Elbing und Koͤnigsberg uͤber Pillan aus-
gehend, vom Scheffe 2 Sgr.
(Dieß ist zugleich die Eingangsabgabe auf dlesen Strömen, wenn *
Getreidearten und Hölsenfrüchte nicht weiter auf der Brahe verschifft
werden; geschieht dieß aber, so wird der Unterschied zwischen dieser
Abgabe und der für dlese Getreidearten und Hülsenfrüchte in der zweiten
Abtheilung der Erhebungsrolle für die sstlichen Provinzen allgemeln
bestimmten Eingangsabgabe nach erhoben).
Roggen, Gerste und Hafer (9. a. 2.) auf denselben Strömen ein-
und über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Scheffel 1Sg.
Vom Vieh:
von Ochsen und Stieren A A .
:RKühen und Rindernnr
Schweiena
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