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Wo diese Kennzeichen nicht statt finden, ist der Dienst zu den gemessenen zu
zählen. Es sind deshalb z. B. diejenigen Dienste nicht zu den ungemessenen zurechnen:
1) Bei welchen auf irgend eine Weise entweder durch Herkommen, oder durch die
Dienstregister, Heberegisier, oder durch Urkunden, Ueberlassungsbriefe u. s. w.,
oder durch Anerkenntnisse u. s. w., die Quantität, oder die Anzahl der Tage,
oder die Zahl der Arbeiter, Pflüge, Fuhren, Schocke, Scheffel, Meilen u. s. w.
besiummt sind; wenn auch die Art der Arbeit, die mit diesen Diensien geleisiet
werden muß, nicht angegeben seyn sollte. - .,.
Diejenigen, welche, ohne durch ihre Quantitaͤt, oder die Anzahl der Tage be-
stimmt zu seyn, es gleichwohl dadurch sind, daß auf gleiche Weise durch Her-
kommen u. s. w. der Namen, oder der Umfang der Grundstücke bestimmt ist,
welche die Dienstpflichtigen entweder zu pflügen, oder zu besacn, oder abzuernd-
ten, oder anderweitig zu bearbeiten haben, oder von denen es ihnen oblieget, die
Früchte einzufahren, einzuschcuern oder zu verfahren u. f. w. .
Es soll auch zu Bestimmung des Umfanges hinlaͤnglich seyn, wenn derselbe
durch sonst gebraͤuchliche Maaße, als z. B. Aussaaks-Quantum, oder Hufen,
Mogen, agewerke, Feldfluren, oder Grenzen und Mahle u. s. w. bezeich-
net ist.
3) Diejenigen, bei welchen den Diensipflichtigen die Bearbeitung besiimmter Acker-
oder Wiesenstücke u. s. w., oder auch die einer ganzen Feldflur von so besiimm-
tem Umfange, oder eines Theiles derselben, in Gemeinschaft mit dem Dienst-
herrn, oder mit anderen Dienstpflichtigen, obliegt. Wird dabei der Beitrag
des Dienstherrn streitig, so soll auf Antrag der Diensipflichtigen, welche als-
dann den Beweis zu führen haben, selbiger von der Generalkommission fest-
gestellt werden.
Nach diesen Grundsätzen sollen nicht allein die wirkhschaftlichen Dienste, son-
dern auch alle übrige, und namentlich die Baudienste (Baufrohnen, Burgseste u. s. w.),
Marktfuhren, Bokengänge u. s. w. beurtheilt werden.
C. 7., Dem Gutshe#nn steht kein Recht im Ansehung der Erziehung und Be-
stunmung der. Kinder der Bauern zu. Auch kann er. ihnen weder die Verbindlichkeit
auflegen, bei dem Bauernstande und dem Gewerbe ihrer Eltern zu bleiben, noch sie
verhindern, sich außerhalb des Bauerguts niederzulassen, und ihm stehr eben so wenig
das Recht zu, unter mehreren Miterben den Annehmer einer bäuerlichen Stelle zu
bestimmen. ". .-«-
5.8.ErkannvondensBauemdenEidder.TreuciunbUnterthänigkeitnicht
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# 9. Er kann sie zur Erlbllung erer beibehaltenen Verbindlichkeiten gegen
ihn weder durch körperliche noch durch Geldstrafen nöchigen, sondern sich nur an die
Gerichte wenden, da der Dienstzwang und jedes andere Recht dieser Art aufge-
oben ist.
b Weemn jedoch die Pflichtigen die den Gutsherren schuldigen Dienste durch ihr
Gesinde verrichten lassen, so finden gegen letteres die Vorschriften der Gesindeordnung
vom Sten November 1810. Art, 76 —81. Anwendung. .-»., .
K. 10. Eben so ist das unter dem Namen: Sterbefall, Besthaupt, Kur-
mede, Mortuarium rc. bekannte Recht eines Guts= oder Gerichtsherrn, einen An-
- theil
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