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theil aus dem Mobiliarnachlaß eines Verstorbenen, oder ein einzelnes Stuͤck aus
d esem Nachlaß zu fordern, allgemein aufgehoben, ohne Rücksicht auf den Stand
und die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen, von dessen Nachlaß die Rede ist.
« K. 11. Die Personalabgabe, welche von den nicht angesessenen Einwohnern
für den Schutz unter dem Namen: Schutzgeld, Beirauchsgeld, euerlingsgeld,
Einliegerrecht, Beiwohnerrecht und unter andern gleichartigen Benennungen zu ent-
richten war, ist aufgehoben; auch finden die Dienste, welche des verliehenen Schutzes
wegen geleistet werden mußten, nicht mehr Statt; dagegen haben aber auch die
bisherigen Schutzunterthanen auf die Vortheile, welche ihnen an einigen Orten dafür
zustanden, nicht ferner Anspruch.
§S. 12. Ferner dürfen nicht mehr gefordert werden:
1) Dienste, welche wegen der Lehnsverbindung geleisiet werden mußten, voraus-
esetztt, daß sie bloße Ehrendienste waren, oder auf Schutz und persönlichen
Beiseand abzweckten, indem die übrigen auf einem bäuerlichen Lehngut haftenden
Dienste nach §. 5. ö. und 44. des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilen sind;
2) alle Dienste, welche wegen der Gerichtsbarkeit geleistet werden mußten, wohin
1edoc die S. 14. genannten Dienste nicht zu rechnen;
3) die Jagdfrohnen aller Art, es sey denn, daß von der des öffentlichen Wohles
wegen vorzunehmenden Ausrottung schadlicher Thiere die Rede wäre.
§. 13.. Gemeinen, ale solche, sind zur Leistung von Frohndiensten nicht an-
ders verbunden, als wenn ihnen für dise Winse Grundskücke oder dingliche Rechte
überlassen sind, oder wenn sie dafür Geldsummen verschulden.
§. 14. Auf Gemenmnedienste hin * begleichen auf die unter den Namen
von Burgfesten, Landfrohnen u. s. w. * lig. L. R. Th. 2. Tit. 7. W. 37. bis 45.)
zu öffentlichen Staatsbedürfnissen zu leistenden Dienste, so wie auf diesenigen, welche
aus dem Kirchen= oder Schulverband zu leisten sind, beziehr sich die Aufhebung nicht.
15. Jeder bäuerliche Besitzer, welchem zu der Zeit, wo das Dekret vom
Rechte des
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23stten Januar 1808. für ihn Gesetzeskraft erhielt, ein vererbliches Besitzrecht an bäuerlichen
einem Grundstück zutand, hat daran entweder das nutzbare, oder das volle
thum erworben, die K. 41. bestimmten Fälle ausgenommen.
#. 16. Unter bäuerlichen Besitzern sind hier alle Besitzer solcher Grundsiücke
u verstehen, auf welchen vor Einführung der fremden Gesetze gutsherrliche Rechte
festcnen G. 3.). Es ändert in der Anwendung dieser Bestimmungen nichts, ob ein
ganzer Wirthschaftshof oder einzelne Landstücke, ob ländliche Grundstücke oder bloße
Hauser die Gegenstände des Bestes sind.
K. 17. Ist oder wird nun ein solches Grundstück entweder von allen Lasten
befreic, oder doch (sey es ursprünglich, oder durch Verwandlung anderer Lasten)
nur allein mit jährlichen festen Geldabgaben belastet, so steht dem Besitzer das volle
Eigenthum zu.
K. 18. So lange dagegen andere Lasten, als jährliche feste Geldabgaben
auf dem Grundstück haffen, 8 at der Besitzer nur das nutzbare Eigenthum. Sollte
jedoch der zu solchen anderen Lasten verpflichtete Besitzer schon vor Einführung der
fremden Gesetze dennoch das volle Eigenthum gehabe haben; so behält es dabei auch
fernerbin sein Bewenden.
- F. 19.
Eigen= Grundbesihes.