Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

— 77 — 
theil aus dem Mobiliarnachlaß eines Verstorbenen, oder ein einzelnes Stuͤck aus 
d esem Nachlaß zu fordern, allgemein aufgehoben, ohne Rücksicht auf den Stand 
und die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen, von dessen Nachlaß die Rede ist. 
« K. 11. Die Personalabgabe, welche von den nicht angesessenen Einwohnern 
für den Schutz unter dem Namen: Schutzgeld, Beirauchsgeld, euerlingsgeld, 
Einliegerrecht, Beiwohnerrecht und unter andern gleichartigen Benennungen zu ent- 
richten war, ist aufgehoben; auch finden die Dienste, welche des verliehenen Schutzes 
wegen geleistet werden mußten, nicht mehr Statt; dagegen haben aber auch die 
bisherigen Schutzunterthanen auf die Vortheile, welche ihnen an einigen Orten dafür 
zustanden, nicht ferner Anspruch. 
§S. 12. Ferner dürfen nicht mehr gefordert werden: 
1) Dienste, welche wegen der Lehnsverbindung geleisiet werden mußten, voraus- 
esetztt, daß sie bloße Ehrendienste waren, oder auf Schutz und persönlichen 
Beiseand abzweckten, indem die übrigen auf einem bäuerlichen Lehngut haftenden 
Dienste nach §. 5. ö. und 44. des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilen sind; 
2) alle Dienste, welche wegen der Gerichtsbarkeit geleistet werden mußten, wohin 
1edoc die S. 14. genannten Dienste nicht zu rechnen; 
3) die Jagdfrohnen aller Art, es sey denn, daß von der des öffentlichen Wohles 
wegen vorzunehmenden Ausrottung schadlicher Thiere die Rede wäre. 
§. 13.. Gemeinen, ale solche, sind zur Leistung von Frohndiensten nicht an- 
ders verbunden, als wenn ihnen für dise Winse Grundskücke oder dingliche Rechte 
überlassen sind, oder wenn sie dafür Geldsummen verschulden. 
§. 14. Auf Gemenmnedienste hin * begleichen auf die unter den Namen 
von Burgfesten, Landfrohnen u. s. w. * lig. L. R. Th. 2. Tit. 7. W. 37. bis 45.) 
zu öffentlichen Staatsbedürfnissen zu leistenden Dienste, so wie auf diesenigen, welche 
aus dem Kirchen= oder Schulverband zu leisten sind, beziehr sich die Aufhebung nicht. 
15. Jeder bäuerliche Besitzer, welchem zu der Zeit, wo das Dekret vom 
Rechte des 
/ 
23stten Januar 1808. für ihn Gesetzeskraft erhielt, ein vererbliches Besitzrecht an bäuerlichen 
einem Grundstück zutand, hat daran entweder das nutzbare, oder das volle 
thum erworben, die K. 41. bestimmten Fälle ausgenommen. 
#. 16. Unter bäuerlichen Besitzern sind hier alle Besitzer solcher Grundsiücke 
u verstehen, auf welchen vor Einführung der fremden Gesetze gutsherrliche Rechte 
festcnen G. 3.). Es ändert in der Anwendung dieser Bestimmungen nichts, ob ein 
ganzer Wirthschaftshof oder einzelne Landstücke, ob ländliche Grundstücke oder bloße 
Hauser die Gegenstände des Bestes sind. 
K. 17. Ist oder wird nun ein solches Grundstück entweder von allen Lasten 
befreic, oder doch (sey es ursprünglich, oder durch Verwandlung anderer Lasten) 
nur allein mit jährlichen festen Geldabgaben belastet, so steht dem Besitzer das volle 
Eigenthum zu. 
K. 18. So lange dagegen andere Lasten, als jährliche feste Geldabgaben 
auf dem Grundstück haffen, 8 at der Besitzer nur das nutzbare Eigenthum. Sollte 
jedoch der zu solchen anderen Lasten verpflichtete Besitzer schon vor Einführung der 
fremden Gesetze dennoch das volle Eigenthum gehabe haben; so behält es dabei auch 
fernerbin sein Bewenden. 
- F. 19. 
Eigen= Grundbesihes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.