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S. 19. Erst mit der Erwerbung des vollen Eigenthums fällt zugleich der
gutsherrliche Vorkauf oder Retrakt, in sofern derselbe namlich früherhin zuständig
war, fort.
. 20. Wenrn der Verpflichtete das volle Eigenchum besitzt, so hat der Be-
rechtigte, in Beziehung auf die ihm noch zuständigen Leistungen, keine anderen Rechte
als die eines Realglaubigers, jedoch mit denjenigen Vorzugsrechten, welche die all-
gemeinen Gesetze m beilegen. · .
5.21.DieAnsrüchedesBesitzersandenGutshermaufRemissionenund
Bauhuͤlfen, fallen sowohl bei dem nutzbaren als dein vollen Eigenthum hinweg, es
wäre denn, daß er durch die in Hh. 15. bis 18. des gegenwaͤrtigen Gesetzes ausge-
drückten Bestimmungen überhaupt kein vollständigeres oder freieres Besitzrecht, als
er vor Einführung der fremden Gesetze schon hatte, erworben, und dennoch jene
Ansprüche besessen hätte, oder daß letztere dem Besitzer erweislich aus andern Titeln,
als aus derjenigen Verleihung, aus welcher derselbe sein Recht zum Besitze des
Grundstücks ableitet, zuständig wären.
# 22. Ein Besitzer, welcher sich nur des nutzbaren Eigenthums erfrener,
darf dasselbe weder veräußern, noch mit Hypotheken belasten, außer unter nachste-
henden Bedingungen:
§. 23. Zu Verdußerungen unter Lebendigen ist die Einwilligung des Ober-
eigenthümers (Allg. L. R. Th. I. Tit. 18. F. 1.) erforderlich, und diese muß aus-
drücklich und schriftlich ertheilt werden. Hat jedoch der Obereigenthümer das Ver-
dußerungs-Instrument mit unterschrieben, so ist dieses einer ausdrücklichen Einwilli-
gung gleich zu achten.
X 21. Der Obereigenthümer kann die Einwilligung zu der Veräußerung
mur in solgenden Fällen versagen:
Ka) wenn der Erwerber des Grundstücks nach denen in F. 259. und 260. Tit. 7.
Th. 2. des Allgem. Landrechts enthaltenen Bestimmungen unfähig ist, dem
Gute gehörig vorzustehen;
b) wenn auf dem Gute ein noch nicht abgelösetes Heimfallsrecht haftet, und
) wenn der Erwerber des Grundstücks nicht bäuerlichen Standes ist. «
g. 25. Ist die Veraͤußerung ohne Einwilligung des Obereigenthuͤmers ge-
schehen, so kann Letzterer zu allen Zeiten darauf antragen, daß der neue unfaͤhige
Besitzer wiederum entsetzt, und das Gut an einen andern, der selbigem gehoͤrig vor-
stehen kann, gebracht werde.
§. 26. So lange dies nicht Eeschehen ist, bleibt dem Obereigenthümer die
Befugniß, sich wegen der aus dem Gute ihm gebührenden Abgaben und Leisiungen
auch an die Person und das übrige Vermögen des ohne seine Einwilligung abgegan-
genen nutzbaren Eigenthümers zu halten.
#. 27. Ist das Gut in einer letztwilligen Verordnung einem unfähigen Be-
sitzer beschieden worden, und gehört derselbe zu den nächsten gesetzlichen Erben des
Verstorbenen, so kann der Obereigenthümer nur die Bestellung eines tüchtigen Ge-
währmannes (Wirchs) verlangen.
§. 28. Ist aber der in einer solchen Verordnung ernannte unfähige Besitzer
keiner von den nächsten gesetzlichen Erben des Verstorbenen, so kann der Obereigen=
thümer