Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

a) ruͤckstaͤndige Dienste nicht in natura, sondern nur eine Geldentschaͤdigung dafuͤr, 
die nach dem K. 42. des Gesetzes vom 25ten September 1820. zu ermirteln ist⅜ 
nachgefordert werden können. Erklärk der Dienstpflichtige, diese Geldemscha- 
digung ganz oder i Theil nicht beschaffen zu können, so soll über die Art der 
drchb in Ermangelung gutlicher Ucbereinkunft, eine schiedsrichterliche 
Kommission entscheiden. Diese Kommission, über deren Bildung nd Wirk- 
samkeit die Besiimmungen der W. 111. und 112. zu beachten sind, hat auf das 
Bedürfniß und die Wrhschaffererhchmisse beider Theile billige Rücssichr zu 
nehmen. Rackstande von solchen Baudiensten, welche ulchte nach der JZahl der 
Tage bestimmt sind, und aus dem oben bezeichneken Zeitraum herrühren, ver- 
den hierdurch gänzlich niedergeschlagen; 
1) rückständige Zehenren sind jedenfalls durch eine Geldentschädigung nachzuleisten. 
Dabei ist zuvörderst der Naturalertrag des Zehenten nach §. 44. des Gesetzes 
vom 25sten September 1820. auszumuleln. Der so ausgemitkelte Natural- 
ertrag wird sodann nach den letzten Martini-Marktpreisen, vor dem jedesmali- 
gen Verfalltage (vergl. Buchst. d.) zu Gelde angeschlagen; 
zrücksländige Naturalabgaben außer den Jebenten, soll der Verpflichtere nach 
seiner Wahl in natura, oder nach den letzten Martini-Marktpreisen, vor dem 
jedesmaligen Verfalltage (vergl. Buchst. d.), in Geld abtrugen. Es muß jedoch 
er Verpflichrete diesas Wahlrecht spätestens vier Wochen vor dem Verfalltage 
ausüben; versäumt er dieses, nachdem er dazu von dem Berechtigten aufge- 
fordert worden ist, so geher dasselbe Wahlrecht auf den Berechligten über; 
:) von den unter a. b. und c. erwähnten Rückständen sowohl, als von den rück- 
siändigen Geldabgaben, soll der Verpflichtete in jedem Jahre, neben den lau- 
senden Abgaben, nur den Berrag Einer Jahresleistung abzutragen verpflichtet 
seyn, es sey denn, daß der Berechtigte nachzuweisen vermöchte, daß der Ver- 
pflichtete, ohne erhebliche Beeinträchligung seines Nahrungsstandes, Alles auf 
eimnal, oder doch mehr als Einen Jahresbetrag, zu leisten im Srande sey. 
Im Fall eines Sereits haben hierüber schiedsrichterliche Kommissionen zu ent- 
scheiden, auf welche die Bestimmungen der W. 111. u. 112. anzuwenden sind; 
e) sollten zufällige Rechte fällig geworden und in Rückstand verblieben seyn, so 
sind solche ohne Anstand vollsiändig nachzuzahlen; 
1) auch in Ansehung der Rückstände kommt der im äten Titel bestimmte Stener- 
beitrag zur Anwendung. 
Auf solche Rückstände, welche erst seit dem Gesetz vom 25sten September 1820. 
neu entstanden sind, imgleichen auf diejenigen Theile alterer Rücksiädnde, deren Ter- 
mine nach der Vorschrift des angeführten Gesetzes §. 65. bereits ei igetreten sind, be- 
ziehen sich die besonderen Bestunmungen des gegenwärtigen Paragraphen nicht, und 
es find darauf lediglich die allgemeinen Gesetze anzuwenden. « 
Ueber die Ausfuͤhrung der Vorschriften des gegenwaͤrtigen Paragraphen wird 
eine besondere Instruktion von den Ministerien der Jusiiz, des Innern und der Finanzen 
unverzüglich erlassen werden. 
O 2 . 116.
	        
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