Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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4) Plaͤne zu neuen Anlagen, MWeliorationen, Serom= und Kunststraßen-Bau- 
ten, insofern solche die Grenzen eines Regierungsbezirks uͤberschreiten; 
5) die Verhandlungen mit den kommandirenden Generalen in allen Gegen- 
ständen, welche das ganze Armeekorps betreffen, z. B. bei Auswahl der 
Gegend zur Zusammenziehung der Korps für große Uebungen, bei Ver- 
legung von Truppen aus einem Regierungsbezirk in den andern, bei Aus- 
gleichung der Regierungsbezirke hinsichtlich der Ersatzgestellung (wenn der 
eine Mangel an geeigneten Mannschaften für bestimmte Waffen hat, und 
der andere dabei zu Hülfe kommen kann); ferner bei Mobilmachung u. s. w.; 
6) die Wahrnehmung des juris circ#a sacra catholicorum, nach Anleitung des 
K. 4. der Dienst-Instruktion für die Konsistorien vom 23ten Oktober 1817.; 
7) die Aufsichk auf die Zensur. 
§. 3. In den Provinzial-Konsistorien, Schul= und Medizinal-Kollegien 
haben die Ober-Präsidenten den WVorsitz und die Leitung der Geschafte. 
6## 4. Die Regierungen, so wie auch die Provinzial-Steuer-Direktionen 
umd die General-Kommissionen zu Regulirung der gutsherrlich --bäuerlichen Ver- 
hältnisse und deren Unrerbehörden sind den Ober-Präsidenten umergeordnet. Bei 
der ibnen übertragenen Ober-Aufsicht auf die Verwaltung dieser Behbrden C. 1. 
(ad II.) ist es aber nicht die Absicht, sie an deren Detailverwaltung Theil nehmen 
zu lassen; ihre Bestimmung gehet vielmehr nur dahin, die Administration im 
Ganzen zu beobachten, deren Gang, vorzüglich durch öftere Gegenwart und durch 
Beiwohnung der Sitzungen, kennen zu lernen, und auf diesem Wege besonders 
für die Uebereinstimmung der Verwaktungs-Giumdsätze und die Konsequenz der 
Ausführungs-Maaßregeln zu wirken. Auf etwanige Mängel und Unregelmäßig= 
keiten in dem Geschäftsgange haben sie die gedachten Behörden, und namentlich 
deren Präsidenten (und resp. Direktoren) aufmerksam zu machen, auch solche nach 
Befinden auf eigene Verantworllichkeit sofort abzustellen. 
§. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steer-Direkrionen und 
General-Kommissionen, welche Generalien der Verwaltmg, Abänderung der 
bestehenden Einrichtungen, oder Anstellung, Enklassung und Penstonirung der 
Bean##en zum Gegenstande haben, imgleichen die an die Ministerien einzusendenden 
Konduitenlisten, so wie auch überhaupt alle Berichte, welche der Ober-Prásident 
in dieser Ark besonders bezeichnet, werden an ihn kouvemirt, und von ihm, mit 
feinek etwanigen Bemerung begleitet, ohne Aufenthalt an die höhern Behörden 
weiter befoͤrdert, so wie die n der Ministerien darauf in gleicher Art durch 
O ngen. 
die “ und Lauterkeit der Baamten der der Ober- 
Anfücht der Ober-Präsidenten untergebenen Behörden (K. 1. ac l.), ist ein 
Gegenstand ihrer besondern Aufmerksamkeit. Sobald ihren Anzeigen von began- 
genen Pflichtwidrigkeiten, oder geführten unsittlichen Lebaswandel der wr
	        
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