Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Benennung der Gegenstände. 
  
Quantitaten von mindestens einem Zentner wieder ausge- 
fübrt werden, nur die allgemeine Eingangsabgabe. 
C) Essig aller U00 ttt4t4t . . . . .. l 
4) Wein und M0oot::: .. 
Ausnahme: Großhaändler, welche ein beständiges Lager 
von mindestens 150 Orhoften halten, entrichten für den, 
wenigstens in der Menge von vier Orhoften eingeführten 
Wein, nur die allgemeine Eingangsabgabe. 
e) Bier, Branntwein, Essig, Oel und Wein oder Mosti in 
Flaschen eingehndddddn 
)Fleisch, frisches, ausgeschlachtetes, glathenes,, geräu- 
chertes; auch ungeschmolzenes Fett, Schinken, Speck, 
Wurste, desgleichen großes Wildl. 
8) Früchte, (Südfrüchte), frische und getrocknete, als: 
meranzenschaalen, Granaten, Datteln, Feigen, italieni- 
sche Kastanien, Korinthen, Rosinen, Mandeln. . . . . .. . 
h) Gewürze, nämlich: Sternanis, Galgant, Ingwer, Kar- 
demommen, Kassia, Kubeben, Kümmel, Lorbeeren und 
Lorbeerblätter, Muskatennüsse und Blumen (Macis), 
Nelken, Pfeffer, Piement, Saffran, Vanille, Zimmt 
und Zimmrkasigggagaga ... . .... . ... 
i) Kaffee, Kaffeesurrogate. ............. ....... ... .. ... 
k) Kaoaaaa . . . 
) Konfituͤren, Zuckerwerk, eingemachte Fruͤchte und Ge- 
wuͤrze, desgleichen Chokolade, Kaviar, Oliven, Pasie- 
ten, Sago, Tafelbouillon . . .. ... 
Gruͤtze, Kraftmehl, Nudeln, Puder, Staͤrke, Brod und 
Backwerk, wird nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 3sten Mai 1820. wegen der Mahlsteuer F. 15. Lit. c. 
versteuert. 
M) NKitrtrtrt . . . . . . 
o) Muschel= oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, 
Hummern, Muscheln, Schildkröbkden 
  
lager deklarirt werden, entrichten, wenn sie demnächst in 
Apfelsinen, Zitronen, Limonen, Pommeranzen und Pom- 
m) Mehl, geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Grie-, « 
  
Saͤtze. 
10 
10 
—— 
Gewicht, 
Maaß Fenn, 
oder 
Anzahl. JI##u. S 
1 Tonne in 1 
100 Quart. 
1 Zentrn 
1 dit1o! 3 
1 dito 
1 diro 
1 dito 
1 dito 
1 dito 1 
1 diro. 
1 diro 
1 dito9 
  
  
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