— 97 —
Benennung der Gegenstände.
Quantitaten von mindestens einem Zentner wieder ausge-
fübrt werden, nur die allgemeine Eingangsabgabe.
C) Essig aller U00 ttt4t4t . . . . .. l
4) Wein und M0oot::: ..
Ausnahme: Großhaändler, welche ein beständiges Lager
von mindestens 150 Orhoften halten, entrichten für den,
wenigstens in der Menge von vier Orhoften eingeführten
Wein, nur die allgemeine Eingangsabgabe.
e) Bier, Branntwein, Essig, Oel und Wein oder Mosti in
Flaschen eingehndddddn
)Fleisch, frisches, ausgeschlachtetes, glathenes,, geräu-
chertes; auch ungeschmolzenes Fett, Schinken, Speck,
Wurste, desgleichen großes Wildl.
8) Früchte, (Südfrüchte), frische und getrocknete, als:
meranzenschaalen, Granaten, Datteln, Feigen, italieni-
sche Kastanien, Korinthen, Rosinen, Mandeln. . . . . .. .
h) Gewürze, nämlich: Sternanis, Galgant, Ingwer, Kar-
demommen, Kassia, Kubeben, Kümmel, Lorbeeren und
Lorbeerblätter, Muskatennüsse und Blumen (Macis),
Nelken, Pfeffer, Piement, Saffran, Vanille, Zimmt
und Zimmrkasigggagaga ... . .... . ...
i) Kaffee, Kaffeesurrogate. ............. ....... ... .. ...
k) Kaoaaaa . . .
) Konfituͤren, Zuckerwerk, eingemachte Fruͤchte und Ge-
wuͤrze, desgleichen Chokolade, Kaviar, Oliven, Pasie-
ten, Sago, Tafelbouillon . . .. ...
Gruͤtze, Kraftmehl, Nudeln, Puder, Staͤrke, Brod und
Backwerk, wird nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 3sten Mai 1820. wegen der Mahlsteuer F. 15. Lit. c.
versteuert.
M) NKitrtrtrt . . . . . .
o) Muschel= oder Schaalthiere aus der See, als: Austern,
Hummern, Muscheln, Schildkröbkden
lager deklarirt werden, entrichten, wenn sie demnächst in
Apfelsinen, Zitronen, Limonen, Pommeranzen und Pom-
m) Mehl, geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Grie-, «
Saͤtze.
10
10
——
Gewicht,
Maaß Fenn,
oder
Anzahl. JI##u. S
1 Tonne in 1
100 Quart.
1 Zentrn
1 dit1o! 3
1 dito
1 diro
1 dito
1 dito
1 dito 1
1 diro.
1 diro
1 dito9
p)Salz