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WI.
—
VII.
VIII.
Die Eingangs= und Durchgangsabgabe von Gegenständen, die nach dem
Gemicht tarifirt sind, wird nach dem Bruttogewicht erhoben.
. Werden Waaren unter Begleitscheinkontrolle versandt, oder bedarf es zum
Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien und Siegeln, so wird erhoben:
für einen Begleitschen 2 Sgr.
für ein angelegtes Blei bei Waarenballen über 1 Zentner. 1
für ein angelegtes Blei bei Waarenballen geringern Ge-
wichts und für ein Sieege ... ...... .. — - 6 Uff.
Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung alle Quantitäten außer Betracht, die
so gering sind, daß die karifmäßige Abgabe davon überhaupt nicht einen vollen
Silbergroschen beträgt; ein größerer Gesällebetrag wird nur bis auf Einen
halben Silbergroschen genau, die übrige Zahl Pennige aber nicht erhoben
und berechnet.
Ausländische Waaren, die im allgemeinen Tarif mit mehr als 15 Sgr. Ein-
gangsabgabe für den Zentner besteuert sind, können von den Haupt-ZJoll-
4mtern und aus den öffentlichen Waaren-Niederlagen innerhalb der Zoll-Linie
mit Begleitschein nach Erfurt abgefertigt werden. Aus Erfurt sollen dagegen
ausländische Waaren in andere Provinzen des Scaaks mit Begleitscheinen
nicht versandt, sondern beim Uebergang in das zum Jollverbande gehörige
Gebiek, wie solche behandelt werden, welche unmittelbar aus dem Auslande
eingehen.
Alle Gegenstände, welche erweislich aus dem freien Verkehr der innerhalb
der Zoll-Linic gelegenen Landestheile abstammen, sofern sie nicht der Mahl-
und Schlachtsieuer unterworfen sind; ferner diejenigen, welche auf dem Land-
gebiete Erfurts erzeugt worden, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche in
den Gesetzen vom Sten Februar 1819. wegen Besteuerung des Branntweins r2c.,
und vom Zosten Mai 1820. wegen der Mahl= und Schlachtsleuer begriffen
sind, gehen abgabenfrei in Erfurt ein. Eben so ist den aus Erfurt abstam-
menden Mehl= und Fleischwaaren, dem dort fabrizirken Biere und Brannt-
weine, und allen andern dort aus inländischen Scoffen gefertigten Waaren
der abgabenfreie Uebergang in den Jollverband geslattet.
Waaren, welche aus ausländischen Stoffen in Erfurt erweislich geferrigt
worden, entrichten dagegen, bei ihrem Uebergange in das geschlossene Land,
die Eingangsabgabe für die dazu verwendeten ausländischen Stoffe, nach
der allgemeinen Erhebungsrolle.
Berlin, den Zten Oktober 1826.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Motz.