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eingeschlossenen souverainen Fürstlichen Gebietstheile Lipperode, Cappel und
Grevenhagen berechnet wird.
Es wird dabei, um die Schwierigkeit der Sonderung der Jollgefalle von
der Verbrauchssteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Erhebungs-
Rolle unter den Eingangsabgaben mitbegriffen ist, für die Dauer des gegen-
wärtig in dieser Hinsicht bestehenden gesetzlichen Verhältnisses angenommen, daß
die Verbrauchssteuer fünf Achtel des Einkommens an Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangs-Abgaben zusammengenommen betrage.
Zweiter Artikel.
Mit Nücksicht auf die Bestimmungen im ersten Artikel, ist die Summe,
welche Se. Fürstliche Durchlaucht für den Zeitraum vom #sten Januar 1825.
bis 3 #sten Dezember 1827. erheben lassen werden, auf Zweihundert Sieben
und Sechszig Thaler 18 Sgr. 2 Pf. Kurant jährlich fesigesetzt, welche,
soweit sie bei Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages fällig seyn wird, binnen
vier Wochen nach dem dato derselben, für die Zukunft aber in gleichen Quartal-
Raten in den Monaten März, Juni, September und Dezember, jedesmal mit
Sechs und Sechszig Thaler 27 Sgr. 3 Pf. Kuran,, bei der Königlichen
Regierungs-Hauptkasse zu Arnsberg zur Verfügung Sr. Durchlaucht bereit
stehen soll.
Für die in den Jahren bis 1825. ausschließlich aus den mehrerwähnten
Enklaven erhobene Verbrauchssteuer wird Königlich-Preußischer Seics, wiewohl
ohne Zugoskändniß rechtlicher Verbindlichkeit, eine Aversional-Vergütung von
Achthundert Fünf und Dreißig Thalern Funfzehn Silbergroschen
Kurant bewilligt, über welche binnen vier Wochen, nach erfolgter Genehmi-
gung dieses Vertrages, bei der Königlichen General-Staatskasse zu Berlin von
Sr. Durchlaucht dem Fürsien zur Lippe verfügt werden kann.
. Dritter Artikel.
Se. Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Se. Durchlaucht der Fuͤrst zur
Lippe, versichern Ihren Unterthanen gegenseitig den völlig freien und ungestörten
Verkehr zwischen den innerhalb der Preußischen Zoll-Linie an der dußern Grenze
des Staats belegenen Königlich -Preußischen und Fursilich -Lippeschen Landen
dergestalt, daß die von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb des gedachten
Bezirks zu verführenden Waaren und Erzeugnisse aller Art überall den eigenen
inländischen völlig gleich behandelt werden sollen.
Vierter Artikel.
Wenn, in Folge des vorstehenden Artikels, auch solche inländische Erzeug-
nisse, welche in dem Königlich-Preußischen oder Fürfllich -Lippeschen Gebiete
innerhalb der Preußischen Zoll-Linie mit besondern Verbrauchssteuern zur Zeit
belegt sind, oder künftig belegt werden möchten, völlig freien Umlauf haben sol-
len; so ist dazu erforderlich, daß jene besondere Verbrauchssteuern im Fürstlich-
Lip-