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(No. 1040.) Gesetz, das Aufgebot der Agnaten bei Verͤußerungen der Lehne in Pommern
an Familienglieder betreffend. Vom 26sten November 1826.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
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Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob bei den Pommerschen Lehnen
das Aufgebot der zur Suzzession berechtigten Agnaten auch bei Veraußerungen
des Lehnes innerhalb der Familie, und bei Ausübungen des Revokationsrechts
zulässig sep; so verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
nach Anhörung der Pommerschen Provinzialstände, und erfordertem Gutachten
Unseres Staatsraths hiermit, wie folgt:
+. 1. Jedes Mitglied der lehnsberechtigten Familie, welches ei
Pommersches Lehn
1) durch Kauf oder einen anderen lästigen Vertrag, oder
2) durch eine Revokationsklage
erworben hat, oder künftig erwirbt, ist berechtigt, auf öffentliche Vorladung der
erwa vorhandenen näheren oder gleich nahen Agnaten, Mitbelehnten und Ge-
sammthänder anzutragen.
§. 2. Dasselbe hat dieses Aufgebot bei dem Richter, unter welchem das
Grundstück gelegen ist, nachzusuchen. In Ansehung der Förmlichkeiten haben
sich die Behörden nach den W. 157. und 158. der Allgemeinen Gerichts-
Ordnung Theil 1. Titel 51. zu richten, und die Verwa:nung für die Nicht-
erscheinenden geschiehr dahin:
daß der Extrahent und dessen lehnsfähige Deszendenz als nachsle
Lehnsfolger werden angenommen und diesem gemäß für befugt erachtet
werden, über das im Besitz habende Lehn, den Lehnsgesetzen gemaß,
zu verfügen; die sich nicht meldenden Agnaten, Mitbelehnten und Ge-
sammthänder dagegen, mit ihrem elwanigen näberen oder gleich nahen
Lehnsfolgerecht präkludirt werden sollen.
§#. 3. Wegen der nicht erschienenen Agnaten, Miltbelehnten und Ge-
sammthänder wird, der Verwarnung gemäß, das Präklusionsurkheil abgefaßt,
und in Ansehung dieser, der Exrrahent und dessen lehnsfähige Deszendenz für
die nächsten Lehnsfolger in die namentlich bestlimmten Lehne erklärt.
Den erschienenen Agnaten, Mitoelhnten und Gesammthändern bleibt
dagegen das behauptete nähere oder gleich nahe Leynsfolgerecht vorbehalten; in
dem Praklusionsurtheil ist ihnen jedoch jedesmal eine angemessene Frisi zu Aus-
führung ihres Rechtes zu bestimmen, und sie sind verpflichter, dasselbe auf den
An-