Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

— 3 — 
Weil die Gebietsabtretung zu zwei verschiedenen Terminen, nämlich vom ##u## Juni und 
#esten November 1315. ab, an das Großherzogthum Weimar-Eisenach erfolgte, und dieienige Summe 
von 1,/85,5600 Thalern Central-Steuerobligationen, welche in Kompensation eines gleichen Betrags 
von den neuern Steuerkredit-Schulden, den sogenannten eichenbachschen Obligationen, auf das 
Herzogthum Sachsen übernommen wurden, bis mit Michaelis 1817. bei der Steuerkredit-Kasse mit 
verzinset worden, zerfällt die vorgedachte Zinsberechnung in drei verschiedene Abschnitte. 
Nach Maaßgabe der F. 4. des gegenwärtigen Artikels gedachten Ermitte ungen, ist der Antheil 
des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach an der in Rede stehenden Verzinsung nach folgenden 
Verhältutssen berechnet worden, und zwar: » 
a)sitkdieZcitvomisieuJunibisöisicnOktobcrt815. 
aufzsgzbcidckaltcmund 
skHszbcidckncucuSchulU · 
b)fükbieZeitvom1stenNovembet1815.bisult.Scptcn-bek1817. 
auflsssxzfükbiealtynnd 
-,Z;Zs»fükdieneucSchuld,und 
c)fük.bie3citvom1sienOktober1817.bisult.Mät-31826.aquZIJWIJübekhauptbeide-altes- 
und neuen Schuld. 
Vom Asten April 1826. ab übernimmt die Großherzogl. Sachsen-Wrlmar-Eisenachische Regie- 
rung die Haftung für die, sowohl bis mit Ostern 1826. bereits verfallenen aber unerhoden geblicbenen, 
B. Kümsteee 
Veriinsung v 
1. April 1820 
als von diesem Zeitpunkte an füllig werdenden Zinsen der ihr nach §. 5. nun zur Last fallenden Steuer= ## 
Kreditschulden, und wird deren Berichtigung auf Anmeldung der Gläubiger in soweit bewirken, als 
nicht dabei in einzelnen Fällen wegen Mangel an Legitimation, Verjährung oder ähnlicher Ursachen, 
SLindernisse eintreten. Zu dieser Berichtigung der verfallenen und noch nicht erhobenen Zinsen von den 
von der Großherzogl. Regierung übernommenen Schulden, werden derselben von der Kdnigl. Preußischen 
Regierung die betreffenden Vakuren verzeichnet und gewähret. 
§&. 8. Was den Antheil des Herzogthums Sachsen an der Forderung der Steuerkredit-Kasse 
an die vormalige Kdnigl. Westphölische Rehierung anbetrifft; so nimmt das Großherzogthum sowohl 
an den am isten Juni 1815. in Rücksiand gewesenen, als an den bis mit Ofkern 1825. faͤllig gewor- 
denen Terminzahlungen, nach demselben Verhältniß Theil, nach welchem es zur Zinszahlung in jedem 
Termin beizutragen hat. 
Es sind daher vorerwähnte Jahlungen bei der Steuerkredit-Kasse in Einnahme gestellt, dem 
Zinsbedarf eines jeden Termins in Abzug gebracht, und hierdurch der Großherzogl. Regierung ihre 
Antheile an genaunter Forderung bis mit Ostern 1825. gewährt worden. Im Betreff der von diesem 
Termin an rücksiändigen Zahlungen von überhaupt 25,986 Rthlr. 6 Gr. 8 Pf., welche in halbjährigen“ 
Terminen bis ult. Februar 1837. zu berichtigen wären, ist man gegenseitig dahin übereingekommen, 
der Großherzogl. Regierung für deren Antheil ein, Ostern 1825. Gebiberes Aversum von 1857 Rthlr. 
18 Gr. zu gewähren, und solches derselben bei Abtheilung der Steuerkredit-Kasse in Zurechnung zu 
bringen. Uebrigens behält sich die Konigl. Preußische Regierung wegen der solchergesialt ubernommenen 
Berichtigung der gedachten Zahlungen ihre Rechte an die übrigen Staaten des vormaligen Kduigreichs 
Wesiphalen ausdbrucklich vor. 
§. 9. Ueber den gesammten, während der Verwal ug der Steuerkredit-Schulden bis Ostern 1825. 
erwachsenen, und von dem Kbnigreiche Preußen vertretenen Regie-Aufwand, einschließlich der durch 
Ueberweisung der Gelder an die verschiedenen Zahlungssicllen entstandenen Kosten, ist von den beider- 
seitigen Rechnungsbeamten Berechnung gepflogen, und der hiernach auf das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach fallende Antheil bei der Steuerkredit-Kasse der Weimarischen Baarzahlung zugesetzt 
worden. 
§. 10. Mit Berücksichtigung der in den vorhergehenden G#. erwähnten Verhältnisse ist über 
die Steuerkredit-Kasse der Rechnungsabschluß erfolgt, und vorbehältlich der im gegenwartigen Vertrage 
Art. VIII. §. 48. stipulirten Nachweisung von den beiderseitigen Bevollmächtigten als richtig anerkannt 
worden, wornach die Großberzogl. Sachsische der Kdnigl. Preußischen Regierung außer der oben F. ö. 
bereits übernonnnenen Kapitalbaarzahlung von « 
A2 36,564 Rthlr. 
  
Forderunt 
der Steuer- 
Kredirkasse 
an bie vor- 
malige Koͤn 
alge 
Reglerung. 
Regieund son 
iger bei der 
eliherigen 
Verwaltun 
der Eteuerkri 
dinSchuld em 
ne 
wand. 
Abschluß de 
te 
dit · Kasse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.