Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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# 40. Da Kbnigl. Preußischer Seits von den in Rede stehenden Zentralsteuer-Obligationen ehe — 
bis mit Osterm 1826. bereits eine Summe von 1,207,600 Rehlr. durch Verloosung und Baarzahlung d e 
  
tilgt ist; so wird, nach deshalb getrossener Vereinigung, die Großherzogl. Regierung ihre Verbind= 
ichkeit zur Uebernahme einer Schuldenquote von ##ebn 
247,000 Rthlr. uld. 
a) durch Uebernahme vdpdpopopo 41414141411350,000 KSchlr. 
in Zentralstener-Obligationen; 
b) durch Kompensation arll 425840 
ehr-Uebernahme bei der Kammer-Kreditkasse, und . 
c) durch Kapital-Baarzahlung vvo .......... 76,660- 
ut &. 
genügen. 
#. 41. Da die von Preußen zur Verzinsung übernommenen 200,000 Rthlr. Landeskommssions= Zekttberige 
Scheine vom #sien Jannar 1815. ab, die 1,500,000 Rthlr. Zentralsteuer-Obligationen aber hinsichtlich Beminsu 
eines Vetrages von 7°67,100 Rehlr. von Ostern 1815. und hinsichtlich einer Summe von 732,900 Rtl. desselden 5 
von Ostern 1816. an vertragsmähig zu verzinsen waren, die Jinsen aber von den kompensationsweise aaltOern 
für die zu übernehmen gewesenen Reichenbachschen Obligationen, übernommenen 1,585,500 Rthlr. Zen- 1826. 
tralskeuer-Obligationen bis mit Michaelis 1817. bereits bei Abtheilung der Steuerkredit-Kasse in An- 
rechnung gebracht worden sind; endlich die zeitherige Verzinsung der vorbenannten Kapitalsumme bis 
rücksichtlich zu deren Heinzahlung und zu Osiern 1826. von der Königl. Preuß. Regierung allein und 
bis zur Mitte voriges Jahres ohne Beitragsleisiung des Großherzogthums Weimar-Eisenach erfolgt 
ist; so ist hiernach und mit Ber# sichtigung der zwei verschiedenen Abtretungs-Termine des öten Lett 
und isten November 1815. einc, zugleich den erforderlich gewesenen Uebermachungs= und sonftigen 
Regic-Aufwand umfassende, Berechnung von den beiderseitigen Rechnungsbeamten gepflogen und von 
den beiderseitigen Bevollmächtigten als richtig anerkannt worden. Hiernach hat das Großherzogthum 
außer der oben §. 40. erwähnten Kapital-Baarzahlung von 
70,600 thlr. noch die Summe von 
101,208 = 9 Gr. 9 Pf. an für dessen Rechnung bezahlten Jinsen und bestrittenen Regie- 
und Geldübermachungs-Aufwand, mithin 
177,958 Rthlr. 9 Gr. 9 Pf. Einhundert sieben und siebenzig Tausend Neunhundert acht 
und funfzig Thaler 9 Gr. 9 Pf. uberhaupt baar an Preußen zu berichtigen. 
. 42. Die auf die Großherzogl. Weimar-Eisenachischen Gebictstheile Bezug habenden Rech= Autantwor- 
nungen, Bücher, Verhandlungen und sonst hierher gehdrigen Schriften jeder Ark werden, soweit es tung der Nech, 
noch nicht geschehen, nach Vollziehung dieser Konvention, gemäß den in der Spczial-Konvention vom nungen und 
23sten July 1817. J. Jö. hierüber zwischen der Königl. Preußischen und der Konigl. Sächsischen Regic= Shiseen, im 
rung getroffenen Besiimmungen, der Großherzogl. Weimar-Eisenachischen Regicrung ausgeantwortet und a##t# una 
mitgetheilt werden. Gleicherweise werden zu dem im F. J8. dieser Spczial-Konvention ausgedrückten Depoßtes. 
Zwecke, die nöthigen Verfügungen an die Deputationen der getheilten Kreise erlassen werden. Kautionen 
und Deposita, dafern dergleichen aus dem einen Gebiet in das andere gehbrig, sich finden sollten, 
werden gegenseitig ausgrantwortet. 
Art. VIII. Die näheren estimmungen in Hinsicht der durch die Art. 1V. VI. 
und VII. abgetheilten Schulden betreffend. 
In eziehung auf die in den vorhergehenden Artikeln IV. VI. und VII. zur Theilung gebrach- 
ten Steuer= und resp. Kammerkredit-Kassen= und Central-Steuerschulden haben beide Regierungen sich 
über folgende allgemeine Besiimmungen vereinigt 
S. 43. Die Froßherzogl. Sachsen Weimar-Eisenachische Regicrung übernimmt, die ihr zur Ver= ##se Ver- 
tretung zugewiesenen Schuldverschreibungen von den genannten drei Schuldengattungen, von Osiern 1820. wattun“ deer 
an, zur selbsteigenen besondern Verzinsung, Verloosung und Tilgung, die Kdnigl. Preußische Regierung Schulden. 
aber und die Großherzogl. Weimar-Eisenachische verpflichten sich gegenseitig, zur Aufrechthaltung der 
festsiehenden Kredirsysieme und Tilgungsplänc dieser Schuldengattungen ganz unter denselben Bestim- 
mungen, unter welchen nach Inhalt der Wnid“mGkQ vom 28tiien August 1819. und der Spezial- 
Konvention vom 23sten Juli 1817. die Kdnigl. Preußische und die Königl. Sächsische Regierung gegen- 
seitig sich verpflichtet haben, und welche, wie hierdurch ausdräcklich festgesetzt wird, auch zwischen 
Preußen und Weimar-Eisenach Anwendung finden sollen. 
Zum Jahrgang 1826. Soviel
	        
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