Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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bele Prtikels der Preugisch -Sächsischen Hauptkonvention von dem ungekheilten Herzogthume Sachsen 
n Übernommen worden. Rücksichtlich Hauteneen Kapitalien, nämlich: 
5,600 Rthlr. — Gr. der Schule Pforta auf dem Amte oder Kammergute Mildenfurth, 
11,98387 = 12 der Universität Leipzig auf dem Amte Arnshaugk oder dem Kammergute Weltwitz, 
87 „" 12 -des Gotteskasten zu Kchns auf dem Amte Arnshaugk, 
770 = — „ des Domkapitels zu Naumburg auf dem Amte Tautenburg oder dem Amtsvor- 
werke Wetzdorf, · . 
M-—-besStadtkatheszuAumaaufdcmAmteArnöhaugkodekbemKammckguteWeIthtz. 
18,045 Rthlr. — Gr. Summe. # 
ist man übereingekommen, daß hiervon Konigl. Preußischer Seits das Kapitol auf Mildenfur“b, 
und Großherzogl. Weimar-Eisenachischer Seits die übrigen übernommen werden, und zwar letztere 
nur mit den rückständigen Zinsen von dem isten Jum oder vom isten November 1845. ab, je 
nachdem die Besitzungen, worauf die Schulden haften, mittelst des Vertrags vom isten Jumi oder 
vom 22sten September 1815. an Weimar-Eisenach abgetreten worden sind; 
Additions= c) die einigen Geistlichen und einem Kirchen-Aerario im Inspektionsbezirk Zicgenrück zu zahlenden 
MWiirhn, Addltionsgelder und Vesoldungszulagen, im jährlichen Bekrage von 101 Rtölr. 12 Gr., welche 
Ju Ven Preußen von Ostern 1816. bis Ostern 1826. mit 10065 Rehlr. 19 Gr. 6 Pf. vorgeschossen hat, 
nun aber gänzlich übernimmt, werden mit fünf Prozent zu Kapital gerechnet, und der Betrag 
mit Zweitausend dreißig Thalern nebst Zinsen zu 5 vom Hundert, seit dem 1sl#i ovemder 1815. 
der Großherzogl. Regicrung zur Last geschricben; 
H d) da die im F. 2. lit. c. d. und e. des genannten Art.kels XII. der Preusisch-Söchsischen Haupt- 
4 * * 
ich-Weissen- Convention vom 28sten August 1819. erwähnten drei Schuldenwesen: das Mannefeloische, Fürtklich- 
felssches und Weissenfelssche und Weidaische Kreditwesen, zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen zu 
Weldaisches näherer Erdrterung der dabei einschlagenden Verhältnisse und Fexsistellung der hierunter anzuneb- 
Kreditwesen. menden Grundsätze vorbehalten worden; so bleiben diese Gegenstände, wenn und m wiefern das 
Großherzogthum Weimar-Eisenach daran betheiligt seyn sollte, gleichmaßig auch zwischen der 
Gigl. Preußischen und Großherzogl. Weimar-Eisenachischen Regierung zu künftiger Ausgleichung 
vorbehalten. 
unenieen#K. 58. Da keine von den F. 3. des gedachten Artikels XII. erwähnten Pensienen, welche die 
-telr c, Kdnigl. Sächsische Regierung einigen Gläubigern der genannten Krediuwesen als ein Acquivalent ihrer 
es, Forderungen angewiesen hat, und auch keine von den ebendaselbst S. 4. berübrten Zuschusinesen, welche 
enenln Sen. aus der Finanz-Haupkkasse einigen Städten des Herzogthumo auf gewisse Steuerkapitalien bezahlt wurden, 
nach den vertragsmäßigen Grundsätzen in die an Weimar-Eisenach abgetretenen Ge letstheile fallen; 
so findet deshalb ein Anspruch an das Großherzogthum nicht Statt. 
Sogenannte . 39. Von den FK. 5. des Preugisch-Sächsischen Vertragsartikels vorkommenden sogenannten 
As Kapi-Ameskapitalien soll das Großherzogthum Weimar-Eisenach diejenigen der Aemter Tautenburg, Arnshaugk 
und Weida mit Mildenfurth ungetheilt erhalten; namentlich 
52 Rthlr. 12 Gr. — Pf. Hppothekenkapital à 9 Prozent beim Amte Tautenburg zu Frauenpriesnitz; 
43 4 18 „ 2 desgleichen a 6 Prozent 
3 « 4-—, desgleichen à 5 r— beim Amte Arnshaugk; 
7.2„ 3 — in einem unverwechselten Steuerschein à 3 Prozent - - 
QSös19s6shypothekenkapitalästpkpzknk beim Anite Wei 
wogegen die der uͤbrigen Aeniter der Koͤnigl. Preußischen Regierung ungetheilt verbleiben. 
Stiftifche K. 60. Der Kbnigl. Preußischen Regierung verbleiben auch ausschließend die Mtivkapitalien der 
Kammer Ka= Stift-Naumburg-Zeizischen Rentkammer; die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung, weiche nur 
ital wegen des Dorfs Lachstedt unerheblich betheiligt seyn wuͤrde, verzichtet auf jeden Anspruch an dieselben, 
und bleibt dagegen auch bei den Schulden der gedachten Rentkammer außer Bethelligung. 
Zinsen von G. 01. Der Großherzogl. Weimar-Eisenachischen Regierung gebüuhren, beziehungsweise vom 
biesen Kapl- Sten Juni und 1sten November 1815., auch die Zinsen von den ihr überlassenen erwähnten Amtskapi- 
tallen. talien, in sofern solche nicht bercits beim Abschluß der Preußisch-Sächsischen Hauptkonvention vom 
Kdnigreich Sachsen erhoben worden, nur die bis mit Ostern 1818. fällig gewordenen Zinsen von den 
unter den fraglichen Amtskapitalien befindlichen Staatspapieren sind hiervon ausgenommen, da sie nach 
. 7. des mehr erwähnten Vertrags-Artikels dem Königreiche Sachsen gebühren, und we en daher der 
Kdulgl. Preußischen Regierung zurück gewährt. . 62
	        
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