Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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K. 62. Die uͤber die an Weimar-Eisen ach ko nniende Kapitalien vorhandenen Dokumente sind, Ansltefern 
foweit solche vom Königreiche Sachsen ausgeantwortet, nach Versicherung der Kbnigl. Preuß. Behbrden, der diesfallf. 
bereiks vollständig abgeliefert worden. Sollten sich jedoch wider Erwarken noch dergleichen Dokumente gen Deks- 
in Preußischer Gewahrsam besinden; so sollen selbige auf diesfallsige Reklamatien von Seiten der Grot= mente. 
herzogl. Regierung, unverzüglich derselben übergeben werden. 
S. C. Die im Art. XII. §. 9. und 10. der Hauptkonvention zwischen Preußen und Sachsen 32 L2en 
getroffene Vereinigung wird mit Berücksichtigung der beiden Gebieks-Abtretungstermine des be Juni Verektallsche 
und 1sten November 1815. auch auf die Preußische und Weimar-Eisenachische Regierung angewendet. "“ 
#. 64. Uedrigens werden alle Ansprüche und Forderungen vorsiehender Art, welche Beziehungs- Vorschüsse 
weise bis zum 5ten Juni und isten Novembder 1815. zwischen den belderseitigen landesherrlichen Kassen u daber 
und Bebdrden entstanden seyn kbnnten, gänzlich gegen einander aufgehoben. Forberugen 
Ueberhaupt sollen die im Art. XII. V. 11. der gedachten Hauptkonvention enthultenen Bestimmungen 
wegen der Vorschüsse auf die gegenwärtige Auseinandersetzung Anwendung finden, und es werden die 
Quntungen und Dokumente über die hiernach von Prcußen an Weimar-Eisenach überlassenen Vorschüsse 
und Darlehne, in sofern sie von den Kdnigl. Sächsischen Behörden eingeliefert, und nicht bereits an die 
Großherzogl. Regierung abgegeben worden sind, unverzüglich derselben ausgehändigt werden. 
#. 65. Sämmtliche rückständige fiskalische Einkünfte mit Einschluß der Proprcreste der Einnehmer, Einkommen. 
der rückständischen ständischen Bewilligungen und ihrer Reste, werden derjenigen Regicrung überlassen, Rückstände 
in deren ediet sie am ten Juni und resp. 1sten November 1815. ausgesianden. Hiervon sind nur — 
ausgenom en: 
a) der Proprerest des vormaligen Rentbeamten zu Arnshaugk mit Jiegenrück, Wolleskv. Da derselbe i 
sowohl dag Kdnigl. Preußische Amt Ziegenrück, als auch das Großherzogl. Weimar-Eisenachische 
Amt Arnshaugk betrifst, so soll die zu deren theilweiser Deckung vorhandene Kaution nach dem 
Verhältniß der Einkünfte beider Aemter unter beiden Regicrungen vertheilt werden. 
b) Dieijenigen Rückstände, auf die ständischen Bewilligungen zur Unterstützung der allgemeinen Straf- 
und Versorgungs-Anstalten, welche bei Abtheilung deren Fonds, zwischen der Kdnigl. Preußischen 
Regierung und der Königl. Sächsischen Regierung bereits mit aufgerechnet worden sind. 
Jeder Theil übernimmt für die in seinem Gebiete beziehungsweise uun 5ten Juni und isten November 
1815. nech unberichtigten Verwaltungsausgaben aller Art und ohne Ausnahme zu haften. 
In billiger Erwägung, daß die besondern Verhältnisse, um derentwillen die Kduigl. Vertretung 
Preußische Regierung die eigne Vertretung der, von eamten und Pächtern des Herzogthums Sachn der Kaurio- 
zur Kdniglich-Sächsischen Rentkammer baar eingczahlten Kautionen gegen die Kaventen nach Art. XII. nen. 
K. 15. der Preußisch-Sächsischen Konvention übemahm, dieses auch zum Vortheil des Großberzogthums 
Weimar-Eisenach erfordern, ist man dahin übereingekommen, daß die Kdnigl. Preußische Regierung 
die von den Beamten und Pächtern in den Großherzogl. Weimarischen Gchietstheilen vor deren erfolgter 
Abtretung zur Konigl. Sächsischen Rentkammer eingezahlten baaren Kautionen chen sowohl, als die 
in Dokumenten und Staatspapieren eingelegten, der Großherzogl. Regierung vollständig gewähre. 
Hierunter sind jedoch die in der Bellage unter Ul. verzeichucten 5,200 Rthlr. baare Erbpacht- 
Kautionen, welche aus den an Weimar abgetretenen Gebietstheilen an die Kdnigl. Sächsische Rent- 
kammer gezahlt worden, nicht begrissen, indem deren Vertretung von der Großherzogl. Regierung 
übernommien wird. 
Soviel die von dem Amtsverwalter Wolkesky mit 1000 Rethlr. wegen der Aemter Arnshau 
und Ziegenrück bestellte baare Kaution betrifst; se gewährt solche Preußen zum Behuf der gemeinschaft- 
lichen Theilung nach Verhältniß der schon ausgemittelten, oder noch auszumittelnden beiderseitigen An- 
sprüche an den 2c. Wollesky. 
Nach den angefertigten hier unter IV. angefügten Vexzzeichnissen betragen die zur Kduigk. 
Sachsischen Rentkammer eingczahlten baaren Kantionen mit Einschluß des auf Wcimar-Eisenach sallen- 
den Antheils an vorerwähnter Wolleskyscher Kaution von 1000 Rthlr. und mit Ausschluß der von 
dem Amtmann Laurich wegen des Amts Tautenburg zu Frauenprießnitz besiellten Kaution von 
500 KRthlr. die Summe von 
Siebzehn Tausend Sieben Hundert fünf und vierzig Thaler, zehn Groschen, neun Pfennige, 
und sie werden nebst rückständigen Zinsen der verzinsbaren von Michael 1818. an gerechnet, der Groß- 
berzogl. Regierung noch gewährt; dagegen sind als in Staatspapierrn und Dokumenten zur Kduigl. 
Elchueenen Rentkammer bestellte Kantienen nach den erwähnten Vezzeichnissen unter IV. 36 
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