IX. Jeder Abtheilung wird ihr abgesondertes Subaltern-Personal über-
wiesen. Es dürfen aber diese Beamten, die Kassen-Beamten ausgenommen, sich
fortan als nur zu einem speziellen Geschäftszweige ausschließlich bestimmt, nicht
betrachten. Jeder ist schuldia, dajenige zu verrichten, was der Präsidenr oder
der vorgesetzte Rarb ihm überweiser, und wozu er ihn am tauglichsien sinder, es
bestehe selches nun in Expeditions-, Kalkulatur-, Regisirakur= oder Journalisirungs=
* Geschäften. Bloß zum Mundiren sind besondere Beamten bestimmt. Die Subd-
alternen werden daher:
#a) in die der isten Klasse, mit Bezeichnung „Regierungs-Sekretarien“ und
b) in die der 2ten Klasse, mit Bezeichnung „Assistenten“ abgetheilt.
Die nur zum Mundiren besiimmten sind ferner „Kanzlisien“ zu nennen.
X. Zu den in ver Insiruktion vom Jahre 1817. #. 38. bemerkten Hand-
lungen der Beamten, welche ohne Nachsicht gerügt werden sollen, gebören auch
Verschwendung, leichtsinnige Verschuldung und vorletzte Amts-Verschwiegen-
heit. Es darf kein Beamter über das, was amtlich zu seiner Kenmniß kommt,
an dritte Personen Miltheilung, oder gar erwas öffentlich bekannt machen. Thut
er dics, so begehet er eine Pflichtverletzung, die nach der Größe derselben mit
verhaltnißmäßiger Geldstrafe oder mit Entfernung aus dem Diensie im Discipli-
narwege geahndet werden soll.
XI. Bäuerliche Regulirungen und Separationen in Domainen oder den
unter unmittelbarer Verwaltung der Regierung oder der Prerinzial-Schul-Kol-
legien stehenden Instituten, worüber die Regserung auf eigene Verhandlung Ver-
gleiche schließt, bedürfen keiner Bestärigung der Gencral-Kommission. In An-
sehung der Regulirungs= und Auseinandersetzungs-Sachen, welche die General=
Kommission leitet, wobei Gerechtsame der Domainen und Fonken, oder der
vorgenannten Insiitute wahrzunehmen sind, hat die General-Kommission nicht
unmittelbar mit den Ministerien zu verhandeln, sondern an die Regierungs-Abthei-
lung zu schreiben, und diese die nöthigen Erklärungen entweder selbsisiändig abzu-
geben, oder die Ministerial-Genehmigung einzuholen.
Verträge und Urkunden über Gegenstände, deren Regulirung auf dem
Wege der Provokation bei der General-Kommilsion und durch deren Entscheidung
bewirkt worden ist, unterliegen der Bestärigung von Seiren der Veneral-Kommission.
Ist aber keine Entscheidung von Seiten der General-Kommission erfolgt, so sind
dergleichen Urkunden, und selbst die von der General-Kommission geschlossenen
Vergleiche, wenn sie bloß den Fiskus und dessen Hintersassen, oder die unter der
unmittelbaren Verwaltung der Regierung oder der Provinzial-Schul-Kollegien
sieteenden Instikure bektreffen, nur von der betreffenden Abth-ilung der Regierung
oder dem Provinzial-Schul-Kollegio zu genehmigen, und diese von denselben
in der vorgeschriebenen Form ertheilte Genehmigung des Gsschäftz hat alle recht-
lichen Wirkungen und Folgen einer von der General-Kommission ertheilten
Bestctigung. Die