Anlage A.
Anlage B.
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der Art berichtigt worden, wie sie, zur kuͤnftigen alleinigen Anwendung dem
heutigen Protokolle unter 4. anliegt.
Artikel III.
Zu &. 15. Der im F§. 15. der Weserakte vereinbarte Weserzoll wird auf
drei Vierel seines Betrages dergestalt ermaßigt, daß künfrig für den ganzen
Lauf der Weser überhaupt nicht mehr als Zweihundert Sechs und Dreißig Ein
Viertel Pennige von jedem Schiffspfunde zu 300 Pfund Bremisch erhoben
werden sollen, und zwar von
reußßen 44½ P.
Hannoren 941
Kurhessen ... . . . . . . . . .. 304
Braunschwig 12
Lipreeen: . 92
Bremzmemmmm 45
2368
doch behalten saͤmmtliche kontrahirende Staaten sich die Wiederherstellung des
Zollsatzes der Weserakte für den Fall bevor, wenn die Zweckmäßigkeit derselben
unter etwa günstig veränderten Handels = und Schiffahrts-Konjunkturen bei
irgend einer künftigen Revisions-Kommission einstimmig anerkannt werden mochte.
Artikel IV.
Zu S. 16. Die dem §. 16. der Weserakte beigefügte Anlage C. ist nach
den neuen zum F. 15. gefaßten Beschlüssen in der Art berichtigt worden, wie
sie nunmehr dem gegenwärtigen Protokolle unter B. zur alleinigen Anwendung
beiliegt.
Artibel V.
Zu S. 17. Der §. 17. der Weser-Akte ist modifizirt wie folgt:
1) Auf die Hälfte des Weserzolls:
Alaun, Anis, Blech (Eisen), Blut, Eier, Eisenwaaren (in der Niederfuhr),
Erze (rohe, mit Ausschluß von Bleierz, Galmei und Zinnober), Essig (einländischer),
Farbenerden, Farbenhölzer, Fische (lebendige und grüne), Garn (leinenes), Garten-
gewächse (mit Ausnahme von Sämereien, Bohnen und Kartoffeln), Harz, Kien-
ruß, Kreide (ganze und gemahlene), Kümmel, Leinsaak, Leinwand (einländische),
Mehl, Milch, Obst (trockenes), Pech, Salz (Küchen-, einländisches), Schmirgel,
Stärke, Stuhlrohr, Theer, Trippel, Bitsbohnen, Zunder und Feuerschwamm.
2) Auf ein Viertel:
Asche (Perl-, Waid= und Pott-), auch Aschenkalk, Blei, Bleierz, Boh-
nen (außer Vitsbohnen), Bolus, Bomben, Borsten, Braunstein, Drath (eiserner),
Eichenborke (ganze und gemahlene), Eisen (Stab= und Guß-), Erbsen, Getreide
aller