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aller Art, Glas (aller Art, einlaͤndisches), Glasgalle, Glaͤtte, Graupen, Grieß,
Grütze, Hirse, Holzkohlen, Kanonen, Kisien und Fustagen (leere), Knicker, Ku-
geln (eiserne), Linsen, Malz, Marmor (roher), Mennig, Metallerden, Mörser
(Bomben-), Muschelkalk, Obst Crrisches), Ocker, Potkloh, Rappsaat und alle Rüb-
#etme, Schilf und Dachrohr, Schmelztiegel, Seegras, Töpferwaaren (gemeine),
icken.
3) Auf ein Achtel:
Asche (unausgelaugke), Eisen (altes), Gras, Heu, alles inländische (Nord-
Europclsche), Bau= und zugeschnittenes Nutzholz, von welcher Gattung es seyn mag,
(blos mit Ausschluß der zu # tarifirten Brenn-, Busch= und Faschienenhölzer 2c. so
wie der dem vollen Normalsatz unterliegenden ausländischen Holzgattungen für Tisch-
ler und der zu # tarifirten Farbehölzer), Holzwaaren Grobe), Kalk und Gyps, Kan-
dieskisten-Bretter, Karkoffeln, Oelkuchen, Packmatten von Schilf und Bast, Pfei-
fenerde, Soda, Stroh, Thon, Traß und Cement, Wachholderbeeren.
" 4) Auf ein Vierundzwanzigstel:
Asche (ausgelangte), Austerschaalen und Muschelschaalen aller Art, Brenn-,
Busch= und Faschienenholz aller Ark, einschließlich der Schlagt= und Zaunpfähle,
des Bandholzes für Böttcherarbeit und des Ruthenholzes für Korbmacherarbeit,
wie auch der Birkenbesen und Haidbesen, Dachschiefer, Flaschenkeller, Glasscherben,
Kohlen (Braun= und Stein-), Mergel, Mist und Dünger, Sand nebst Grand, Kies
und aller gemeinen Erde, Steine (sowohl gebrannte Ziegel= und Back-, als Mühl-
Schleif-, Solinger-, wie auch behauene oder unbehauene inländische Bruch-und Feld-
steine aller Art), desgleichen aus gemeinem einlandischen Material gefertigte steinerne
Tröge, Kümpe, Krippen, Leichensteine #., Torf.
Die im Manifeste nicht angegebenen Reise-Wiktualien der Schiffer sind in
verhältnißmäßigen Quantitäten ganz abgabenfrei. Bei Besiimmung der Quantität
soll mit der billigsten Umsicht nach der Länge der Reise, der Starke der Bemannung 2c.
verfahren und demgemäß das Nähere von den Regierungen an die Zollämter
erlassen werden. Desgleichen sind die zum Verdeck eines Fahrzeuges einmal ein-
und zugerichteten Bretter, da sie zu dem Schiffsgeräth gehören, zollfrei. In der
Ermanglung solcher, sind von Entrichtung des Weserzolls befreit, die zur Bedeckung
der Ladung nöthigen losen Bretter, und zwar:
1) bei Schiffen unter 10 Last Ladungsfähigkeit.... 1 Schock.
2) - von 10 — 25 = - 2
3) - * 25 und darür **-b
- Artikel VI.
Zu F. 20. Die dem Hg. 20. der Weserakte unter D. beigefuͤgte Normalge-
wichts-Tabelle, ist in der Art berichtigt und vervollständigt worden, wie sie unter
C. dem heutigen Protokolle zur künftigen alleinigen Richtschmur beiliegt. Arti Anlage C.
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