Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Artikel VII. 
Zu g. 21. In Bezug auf die Bestimmung des §F. 21. der Weserakte in 
Verbindung mit h. 16. derselben, wird festgesetzt, daß von den beiden einander 
gegenuͤber liegenden Zollstaͤten Beverungen und Lauenfoͤrde, die Erstere 
als unterhalb der Letzteren belegen, angenommen werden soll. 
Artikel VIII.“ 
Zu K. 50. Soweit durch gegenwaͤrtiges Protokoll keine Abaͤnderungen aus- 
gesprochen worden sind, behaͤlt es bei den Bestimmungen der Weserschiffahrts- 
Akte sein alleiniges Bewenden. 
Artikel IX. 
Zu g. 51. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Protokolls sollen mit. 
dem isten Mai 1826. nach binnen drei Monaten a dato vorhergegangener allsei- 
tiger Genehmigung, auf allen Punkten der Weser in volle Wirksamkeit gesetzt, 
und zu dem Zweck durch den Druck dffentlich bekannt gemache, auch den betreffen- 
den Behörden mitgerheilt werden. 
Artikel X. 
Zu F. 54. Die nächste Reoisions = Kommission wird sich am 1sten Mai 
1829. zu (Hannsverisch) Münden versammeln. 
zur Bewirkung eines Beschlusses in BVorschlag gebracht worden sind; so wollen Wir, 
auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmungen hierdurch 
genehmigen, auch Unsere Behörden und Unterthanen, soweit es diese angehr, 
amwesen, sich genau darnach zu richten. 
Zu mehrerer Bekräftigung dessen, haben Wir diese Unsere Genehmigungs- 
Urkunde, von welcher nur Ein Exemplar, Behufs der Niederlegung in das gemein- 
schaftliche Archiv der Weser-Uferstaaten, ausgefertigt worden ist, eigenhändig unter- 
schrieben und mit Unserem größeren Staatssiegel versehen lassen. 
So geschehen zu Berlin, den 14ten Februar 1826. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Bernstorff. 
Diese Genehmigungs-Urkunde ist am 12ten April d. J. in das zu Minden 
befindliche Archiv der Weserschiffahrts-Kommission niedergelegt worden. 
Berlin, den 24sten April 1826. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
 
	        
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