Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Sie  werden  jaͤhrlich  am  1.  Juli  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen,  auf  den
Inhaber  lautenden  Dividendenscheine  ausgezahlt  und  verjaͤhren  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  binnen  vier  Jahren  vom  Tage  der  Zahlbarkeit  an.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

g.  39.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  erfolgt  in  den  durch  das  Gesetz  vom
9.  November  1843.  (Gesetz=  Sammlung  für  1843.  S.  341.)  vorgesehenen  Fällen
  und  wenn  die  Generalversammlung  dieselbe  in  Gemäßheit  des  §.  33.  beschließt.
  Im  letzteren  Falle  bedarf  sie  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Die  Generalversammlung  bestimmt  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gesetze
den  Modus  der  Liquidation  und  die  Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere
  und  bestimmt  deren  Befugnisse  und  Honorare.

Titel  VIII.

Schlichtung  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und
der  Gesellschaft.

§.  40.

Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
zwei  von  den  Parteien  zu  erwählende,  im  Regierungsbezirk  Minden  wohnende
Schiedsrichter  mic  Ausschluß  des  gewöhnlichen  Rechtsweges  geschlichtet  werden.

Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  auf  den
Antrag  des  Einen  derselben  der  zeitige  Präsident  der  Königlichen  Regierung
zu  Minden,  und,  wenn  dieser  selbst  Aktionair  ist,  das  alteste  unbetheiligte  Mitglied
  derselben  Königlichen  Regierung  einen  Obmann,  welcher  vorzugsweise
aus  den  mit  richterlichen  Eigenschaften  versehenen  Justizbeamten  zu  wählen  ist.
Ist  eine  Partei  länger  als  vierzehn  Tage  nach  ergangener  Aufforderung.  mit
der  Wahl  des  Schiedsrichters  säumig,  so  erfolgt  die  letztere  in  derselben  Weise,
wie  die  Wahl  des  Obmannes.

Das  schiedsrichterliche  Verfahren  wird  jedoch  nur  für  diejenigen  Streitigkeiren
  eingeführe,  welche  die  Rechte  und  Pflichten  des  Aktionairs  und  der
Gesellschaft  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Statuts  zum  Gegenstande  haben.
Gegen  den  schiedsrichterlichen  Spruch  findet  kein  Rechrsmittel,  mit  Ausnahme
der  Nichtigkeitsbeschwerde,  nach  F.  172.  Theil  I.  Titel  2.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  statr.

(Nr.  4755.)  Titel